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Gesundheitspolitik
Buscopan® bleibt Privatsache
BSG bestätigt G-BA: nicht generell auf Kassenkosten
Boehringer beantragte im Jahr 2008 beim G-BA, Buscopan® in die Liste der Arzneimittel aufzunehmen, die zwar nicht verschreibungspflichtig sind, bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen jedoch als Therapiestandard gelten und daher ausnahmsweise verordnungsfähig sind. Das lehnte der G-BA allerdings ab, weil das Reizdarmsyndrom keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der gesetzlichen Regelung sei. Die Ursachen des Reizdarmsyndroms seien weitgehend unbekannt, so dass ein krampflösendes Medikament auch nicht als allgemeiner Therapiestandard angesehen werden könne. Gegen die Ablehnung wehrte sich Boehringer vor Gericht.
BSG bestätigt Ablehnung
Mit seiner Klage hatte das Pharmaunternehmen allerdings nur bedingt Erfolg. Am Ende entschied das BSG im Sinne des G-BA: Soweit dieser Buscopan® nicht generell für die Behandlung des Reizdarmsyndroms und der spastischen Beschwerden bei dieser Krankheit in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen habe, sei dessen Entscheidung nicht zu beanstanden, erklärt das Gericht in einer Mitteilung. Die Krankheitsbilder beschrieben nicht per se eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Gesetzes (§ 34 Abs. 1 SGB V). Insoweit sei die Forderung des Herstellers, Buscopan® generell für verordnungsfähig zu erklären, auch nicht begründet.
G-BA muss Herstelleranträge umfassend prüfen
Allerdings stellten die BSG-Richter klar, dass der G-BA Anträge von Pharmaunternehmen zur Aufnahme von Präparaten in die Liste verordnungsfähiger Arzneimittel von sich aus umfassend prüfen muss. Er darf sie also nicht einfach darauf verweisen, sie könnten für schwere Verläufe einer Krankheit einen erneuten Antrag stellen. Nach seiner Einlassung im Verfahren habe der G-BA dies bei der Bearbeitung des Buscopan®-Antrags nicht hinreichend getan, heißt es dazu in der Mitteilung. Das Gericht gab dem Gremium daher auf, zu prüfen, ob Buscopan® als Standardtherapeutikum bei schweren und schwersten spastischen Abdominalbeschwerden und unter Berücksichtigung der für den Arzt zur Verfügung stehenden therapeutischen Alternativen sowie möglichweise zusätzlicher Voraussetzungen – etwa Erfolglosigkeit anderer Behandlungen – Therapiestandard sein kann und daher in die Liste aufzunehmen ist.
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