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- AZ 5/2014
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Recht
Bei Knieverletzungen muss Thrombose nicht zwingend erahnt werden
bü | Stürzt eine (hier: 64-jährige) Frau auf der Skipiste und werden beide Knie in Mitleidenschaft gezogen, so muss ein Orthopäde, der die Frau nach ihrer Rückkehr aus dem Skiurlaub untersucht, nicht auf die mögliche Gefahr einer Thrombose hinweisen oder gar prophylaktisch behandeln. Erleidet die Frau eine Thrombose, die zur Lungenembolie und schließlich zum Tod führt, so muss der Orthopäde dem hinterbliebenen Mann weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz leisten. Hat der Arzt die von der Frau angelegten Knie-Manschetten abgenommen und sie aufgefordert, die Beine „schmerzadaptiv“ voll zu belasten, so sei das eine ausreichende Behandlung gewesen. Für eine Abklärung eines Thromboserisikos habe es keine „anamnestischen oder klinischen“ Anhaltspunkte gegeben, so das Oberlandesgericht Hamm. Eine sich anbahnende Thrombose sei klinisch nicht zu diagnostizieren.
(OLG Hamm, 26 U 119/12)
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