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Gesundheitspolitik
Werben mit fremden Rabatten
Müller darf Konkurrenz-Gutscheine einlösen
Mit bundesweit rund 500 Märkten ist Müller einer der kleineren Anbieter im überschaubar gewordenen Marktsegment der Drogerie- und Parfümerieartikel. Die wesentlichen Mitbewerber sind dm, Rossmann und Douglas. Und deren Werbeaktionen wollte Müller für sich nutzen. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern und eine irreführende geschäftliche Handlung, weil Müller damit suggeriere, mit den genannten Konkurrenten eine Vereinbarung getroffen zu haben.
Gericht hat keine Bedenken
Die Richter am Landgericht Ulm folgten diesen Argumenten nicht (Az. 11 O 36/14 KfH). Die Schwelle zur „gezielten Behinderung“ sehen sie nicht überschritten. Maßgeblich für die Würdigung des Einzelfalls sei hier, ob es „objektive Indizien“ dafür gebe, dass die Werbeaktion ihrer Art nach darauf ausgerichtet sei, die Mitbewerber an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern. Die Werbung von dm, Rossmann und Douglas mit den Rabatt-Coupons sei zwar nicht unerheblich durch Müllers Angebot beeinträchtigt. Die Rabattaktion erreiche eventuell nicht die beabsichtigte Wirkung, die Verbraucher ins Ladengeschäft zu bewegen, um so den eigenen Umsatz zu steigern. „Dennoch ist die Werbung des Beklagten nicht mit den unzulässigen Behinderungen vergleichbar, wie sie etwa im Abreißen oder Überkleben fremder Werbeplakate oder im Beiseiteschaffen fremder Werbeprospekte zum Ausdruck kommen“, heißt es im Urteil. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit sei, dass es der freien Entscheidung des Verbrauchers überlassen bleibe, ob er den Gutschein beim Werbenden oder bei Müller einlöse.
Das Gericht stellt überdies klar, dass auch kein wettbewerbswidriges Ausspannen oder Abfangen von Kunden vorliegt. Der Beklagte müsste sich dazu zwischen Mitbewerber und dessen Kunden stellen, um den Kunden den Entschluss aufzudrängen, lieber seine Waren zu kaufen. Unlauter sei ein Anlocken nicht schon dadurch, dass es sich auf den Absatz des Konkurrenten nachteilig auswirken könnte, sondern erst, wenn es auf dessen Verdrängung abziele. Das sei nicht der Fall. Müller sei auch nicht Marktführer im betroffenen Segment. Konkrete Umsatzrückgänge bei den Mitbewerbern seien nicht festzustellen.
Auch eine irreführende Handlung verneint das Gericht. Der verständige Durchschnittsverbraucher erkenne, dass es sich um eine Werbeaktion handle, die ausschließlich von Müller ausgehe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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