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DAZ aktuell
Rezeptvermittlung durch Dritte erlaubt
BGH sieht keinen Verstoß gegen das Abspracheverbot
Eine Apothekerin hatte gegen die Kooperation eines Konkurrenten mit einer GmbH geklagt. Geschäftszweck der Gesellschaft ist es, vor der Entlassung stehende Patienten der Uniklinik über ihre weitere Behandlung und Versorgung zu unterrichten und sie dabei zu unterstützen. Mit dem Einverständnis der Patienten erhielt der beklagte Apotheker von der GmbH Vorabinformationen über die verordneten Medikamente per Fax. Er lieferte die Medikamente dann in die Klinik und erhielt im Gegenzug das entsprechende Originalrezept ausgehändigt.
Oberlandesgericht sieht in Absprache Rezeptzuweisung
Das Landgericht Freiburg hatte zunächst keinen Verstoß gegen das Abspracheverbot in § 11 ApoG erkannt. Anders das Oberlandesgericht Karlsruhe: Abgesehen von Notfällen untersagte es dem Apotheker in zweiter Instanz die praktizierte Kooperation mit der Gesellschaft, weil er sich durch die Kooperation Verschreibungen zuweisen lasse. Dabei spiele keine Rolle, dass die Rezepte den Mitarbeitern der GmbH von den Patienten selbst übergeben werden oder mit dessen Einverständnis zu ihr gelangen, betonten die Richter. Ebenso wenig, dass die Gesellschaft den Patienten die Auswahl einer bestimmten Apotheke überlasse.
Bundesgerichtshof erlaubt Kooperation
Dem trat der Bundesgerichtshof nun entgegen und erklärte die Kooperation für zulässig. Schon in der mündlichen Verhandlung machten die Richter nach Angaben des Rechtsanwalts Peter Hartmann deutlich, dass insbesondere die Regelungen des SGB V zum Versorgungs- und Entlassmanagement (§§ 11 Abs. 4, 39 Abs. 1) bei der Auslegung der apothekenrechtlichen Norm zu berücksichtigen seien. Ferner habe der Senat Zweifel daran geäußert, ob trotz schriftlicher Einwilligung der Patienten und deren mündlicher Bestätigung kurz vor der Entlassung überhaupt ein Eingriff in das dem Patienten zustehende Wahlrecht zu sehen sei.
Anwalt mahnt dennochzur Vorsicht
Damit stehe fest, dass auch künftig Apotheken Partner von Entlassmanagementgesellschaften sein könnten, erklärt Hartmann weiter. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kooperationsform sei aber nach wie vor größte Sorgfalt aufzuwenden, da die Inhomogenität der unterschiedlichen Normen des SGB V , des Apothekengesetzes, der Krankenhausgesetze der Länder und der Berufsordnungen der Apotheker und Ärzte immer wieder für Diskussionsbedarf sorgen werde.
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