Gesundheitspolitik

Ab 1. Juli: Rezepte mit Telefonnummer

BERLIN (ks) | Ab dem 1. Juli 2015 müssen Rezepte neben dem Namen, der Berufsbezeichnung und der Anschrift der verschreibenden Person auch ihre Telefonnummer erkennen lassen. Und: Der „Name“ muss nunmehr als Vor- und Nachname angegeben sein. Die bisherigen Pflichtangaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) werden insoweit ergänzt. Dies gilt bei Verordnungen für Arzneimittel – bei Rezepten für Medizinprodukte ist die Angabe der Telefonnummer bereits seit dem 1. April notwendig.

Zum Jahreswechsel war die Verordnung zur Änderung der AMVV in Kraft getreten. Erst diese Woche wird jedoch die Regelung wirksam, nach der auf dem Rezept auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und der Vorname vermerkt sein muss. Diese Neuregelung für Rezepte, die in Deutschland ausgestellt und eingelöst werden, erfolgt in Anlehnung an die europäischen Regelungen für grenzüberschreitende Verschreibungen.

Welche Folgen es haben wird, wenn eine der Angaben fehlt, und wer sie ändern kann, wird derzeit unterschiedlich beurteilt. Grundsätzlich gehören Name, Anschrift und Berufsbezeichnung sowie künftig auch die Telefonnummer zu den Rezeptangaben, die – so sie nicht korrekt oder unvollständig sind – nur vom Arzt geheilt werden können. So sieht es jedenfalls der bundesweite Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Ersatzkassenverband vdek und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) vor. Damit ist bei fehlender Telefonnummer (wie bei allen Angaben des Arztstempels) eine Ergänzung nur durch den Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe möglich. In regionalen Verträgen kann es gegebenenfalls andere Regelungen geben.

Der Apothekerverein Hamburg informierte seine Mitglieder allerdings dahingehend, dass die Angaben nach Rücksprache des Arztes auch vom Apotheker ergänzt werden dürften und gemäß der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 5) vom Apotheker abzuzeichnen seien. Vom DAV war bis AZ-Redaktionsschluss keine Einschätzung zu dem Problem zu erhalten. Beim Bayerischen Apothekerverband hieß es, dort werde man demnächst ein Gespräch mit den Regionalkassen führen, „wie man das Prozedere in der Praxis retaxsicher und unbürokratisch handhaben kann“.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informierte letzte Woche die niedergelassenen Ärzte in ihrem Newsletter, den „PraxisNachrichten“ über die Änderungen. Ärzte, die Vorname und Telefonnummer nicht schon routinemäßig auf ihre Rezepte drucken, werden aufgefordert ihre Einstellungen im Praxisverwaltungssystem zu ändern. Die Klinikärzte wurden über die Deutsche Krankenhausgesellschaft über die Neuerungen informiert.

Wir haben als Service für Sie ein Musterschreiben vorbereitet, mit dem Sie die Ärzte in ihrer Umgebung über die neuen Vorgaben unterrichten können. Sie können es auf Ihrem Briefpapier ausdrucken oder in eine E-Mail kopieren. Sie finden es unter www.deutsche-apotheker-zeitung.de im Bereich Service> DAZ plus > Dokumente > Ärzte-Anschreiben zur AMVV-Änderung zum 1. Juli 2015. |

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