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Politik
Versandverbot wäre Rechtsbruch
EU-Versandapotheken zum „Pille danach“-Versand
Unter juristischen Aspekten sei der Versand von Notfallkontrazeptiva unbedenklich. Dies ergebe sich sowohl aus EU-Normen als auch aus bestehenden nationalen Vorschriften, so der EAMSP. § 17 Abs. 2a Satz 2 ApBetrO bestimme zwar, „dass eine Versendung von Arzneimitteln nicht erfolgen darf, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann“ – bei der „Pille danach“ bestehe ein solcher Beratungsbedarf aber nicht. Dieser hebe auf einen besonderen Beratungsbedarf bei flüssigen Zubereitungen von Zytostatika, radioaktiven Arzneimitteln, BtM und Arzneimitteln mit sehr kurzer Haltbarkeit ab. Insbesondere bei letzter Fallgruppe habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es sich hierbei um Medikamente handle, die aufgrund einer begrenzten Haltbarkeit nicht für längere Lagerung und Transport geeignet seien. Hierunter fielen Notfallkontrazeptiva nicht. Unbestritten nehme die Wirksamkeit bei längerem Zuwarten nach dem Geschlechtsverkehr zwar ab. Aber eine Vor-Ort-Apotheke könne den Zeitpunkt der Einnahme durch den Patienten nicht beeinflussen. Der rechtzeitige Kauf bzw. die rechtzeitige Einnahme eines Kontrazeptivums liege in der Selbstverantwortung des Patienten. |
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