DAZ aktuell

DocMorris kann es einfach nicht lassen

Steuererklärung mit falscher Berechnungsgrundlage – Bundesfinanzhof interveniert

BERLIN (jz) | DocMorris sucht immer wieder neue Wege, um den Einkauf für Kunden preislich attraktiver zu machen. Von Gerichten verhängte Ordnungsgelder lassen die Versandapotheke bislang kalt. Im Streit um Rx-Boni hat sie sich bereits bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgestritten (siehe DAZ 2015, Nr. 13, S. 16). In einem Punkt hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem ­Bestreben von DocMorris nun ­einen Riegel vorgeschoben: Die Richter befanden den steuerlichen Umgang der Versandapotheke mit Boni für unzulässig.

Für die telefonische oder schriftliche Beantwortung von Fragen zu ihrer Erkrankung und für die Übersendung eines Rezeptes gewährte DocMorris Boni in Höhe von bis zu 15 Euro bzw. von einem Euro pro Rezeptübersendung. Privatpatienten schickte die Versandapotheke anschließend eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis über die Medikamentenlieferungen, in der sie die Boni als Entgeltminderung abzog. Kassenpatienten wiederum erhielten lediglich eine Rechnung über den an die Kasse abzuführenden Zuzahlungsbetrag abzüglich der Boni. Die jeweilige Krankenkasse bekam eine Rechnung über den eigentlichen Medikamentenbetrag.

Die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Lieferungen an die Privatpatienten minderte sie dabei nicht nur um die an diese gegebenen Boni, sondern auch um die Boni, die sie an die Kassenpatienten gezahlt hatte. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab, weil die Boni an Kassenpatienten mit den zu versteuernden Umsätzen für Privatpatienten nicht in Zusammenhang stünden. DocMorris gab sich damit nicht zufrieden und zog vor Gericht. ­Allerdings ohne Erfolg. Am 24. Februar zog der BFH per Beschluss einen endgültigen Schlussstrich (Az. V B 147/13).

Zwei unterschiedliche Systeme

„Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die an Kassenpatienten gezahlten ‚Aufwandsentschädigungen‘ für die Mitwirkung an ihrer Beratung nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei den steuerpflichtigen Versandhandelsumsätzen gegenüber den Privatpatienten führen“, führen die Richter darin aus. Eine Entgeltminderung liege nur dann vor, wenn sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes geändert habe (§ 17 UStG). Dafür müsse eine hinreichende Verknüpfung zu Leistungen bestehen, die der Unternehmer tatsächlich an bestimmte Abnehmer ausgeführt habe. Das sei bei den Boni an Kassenpatienten mit Blick auf die Lieferungen an die Privatpatienten jedoch nicht der Fall. DocMorris hatte im Verfahren zudem angeregt, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob es dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung in der Europäischen Union entspreche, wenn ein Medikamentenumsatz bei einem privat Versicherten anders behandelt werde als Umsätze mit gesetzlich Versicherten. Dazu stellen die Richter klar: „Die Frage einer Vorabentscheidung durch den EuGH stellt sich in diesem Verfahren nicht.“ DocMorris könne das Ziel, Boni gegenüber Privat- und Kassenpatienten gleich zu behandeln, nicht erreichen, weil es sich schlicht um zwei unterschiedliche Systeme (steuerpflichtige Versandhandelsumsätze versus steuerfreie innergemeinschaftliche ­Lieferungen) handele. |

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