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Gesundheitspolitik
Strengere Aufsicht fürs Apotheken-A
Lizenzsystem für Nutzung des gotischen Apotheken-A geplant
Für die Nutzung des Apotheken-A gibt es beim DAV eine eigene Markensatzung. Sie schreibt genau fest, wie das Zeichen genutzt werden darf. Es muss etwa alleine stehen und darf nicht mit anderen Logos kombiniert werden. Die Satzung enthält auch strenge Regeln darüber, wer das Apotheken-A verwenden darf. Grundsätzlich sind dies alle Landesapothekerverbände. Hinzu kommen die ABDA, die Bundesapothekerkammer, die Landesapothekerkammern sowie alle Sub-Unternehmen der Apothekerorganisationen, etwa Großhändler-Genossenschaften.
Apothekeninhaber müssen auch heute schon Verbandsmitglied sein, wenn sie das Apotheken-A ohne zusätzliche Bewilligung nutzen wollen. Apotheker, die nicht im Verband angemeldet sind, müssen eine schriftliche Erlaubnis beim DAV oder bei ihrem Verband beantragen. Ein flächendeckendes Gebührensystem gibt es bislang nicht, mag die Satzung auch eine Lizenzgebühr als „Kann“-Vorschrift vorsehen. Das soll sich bald ändern. Künftig soll es ein Lizenzsystem geben, um nicht originär Berechtigte zur Kasse zu bitten — so ist es auch im ABDA-Haushaltsentwurf für 2017 vorgesehen. Die Gebühren sollen dabei je nach Dauer und Art der Nutzung variieren. Unter anderem um diese Gebühren einzutreiben, will die ABDA einen zusätzlichen Juristen einstellen. Sie geht davon aus, dass diese neue Aufgabe erhebliche personelle Ressourcen in Anspruch nehmen wird.
Der DAV war zuletzt immer strenger gegen Verstöße gegen die Markensatzung vorgegangen – sogar gegen Landesapothekerkammern, etwa weil sie die vorgeschriebene Alleinstellung des „A“ nicht eingehalten und das Logo zum Beispiel direkt neben das jeweilige Landeswappen gestellt hatten. |
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