Gesundheitspolitik

Aus für Zyto-Verträge mit Apotheken?

BERLIN (ks) | Mit den umstrittenen Zyto-Ausschreibungen der Krankenkassen könnte bald Schluss sein. Das BMG hat mittlerweile konkrete Vorstellungen.

Der Minister wollte nicht länger zögern: Der Regierungsentwurf für das Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG), den Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) am 12. Oktober durchs Kabinett bringen will, greift die Kritik an den Zyto-Verträgen auf. Bleibt es beim Stand des Regierungsentwurfs vom 6. Oktober, müssen sich die Kassen auf ein neues Wirtschaftlichkeits-Modell im Zyto-Bereich einstellen.

Bekannte Argumente

Denn: In § 129 SGB V wird die Möglichkeit der Krankenkassen gestrichen, die Zytostatika-Versorgung mit individuell hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung auch durch Verträge mit Apotheken sicherzustellen. Wer die Begründung liest, merkt: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Kritikern der Ausschreibungen gut zugehört. So wird darauf verwiesen, dass die Versorgung von krebskranken Patienten auf einem besonders engen Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem behandelnden Arzt auf baue. Patienten müssten darauf vertrauen können, dass die an ihrer Versorgung beteiligten Heilberufe gut zusammenwirken, damit die ihnen zu verabreichenden parenteralen Zubereitungen therapiegerecht in der Arztpraxis zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Versicherten, die versorgende Apotheke frei zu wählen – gegebenenfalls in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt –, soll bei der Versorgung mit parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nicht beschränkt werden, heißt es.

Rabattverträge mit Herstellern

Gespart werden soll aber dennoch: Denn dass es Einsparpotenziale gibt, daran zweifelt niemand. Ge­hoben werden sollen sie durch eine Änderung in § 129 SGB V: Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen künftig mit den Herstellern Rabatte für Zytostatika aushandeln. Und zwar einheitlich und gemeinsam – so soll auch im Hinblick auf Verwürfe das Wirtschafltichkeitsverbot berücksichtigt werden.

Hilfstaxe anpassen

Aber auch an die Hilfstaxe will das Ministerium ran. Weil sich durch das Inkrafttreten eines solchen Gesetzes die Rahmenbedingungen für die Erhebung der Einsparmöglichkeiten ändern würden, müssten Kassen und Apotheker die Hilfstaxe dementsprechend anpassen. Dafür soll ihnen eine Frist gesetzt werden. Können sich die Partner innerhalb dieser nicht einigen, müsste die Schiedsstelle entscheiden.

Außerdem sieht das Ministerium „Durchsetzungsschwierigkeiten“ beim sogenannten Auskunftsrecht. Die Krankenkassen hatten sich wiederholt über Intransparenz bei den Zyto-Preisen beschwert. Es sei schwer durchschaubar, wie hoch der tatsächliche Einkaufspreis eigentlich gewesen sei – auch weil viele Apotheker Herstellbetriebe mit den Zubereitungen beauftragten, so das Argument der Kassen.

Deshalb könnten die Apotheker nach den BMG-Plänen dazu verpflichtet werden, den Kassen auf Wunsch auch den tatsächlichen Einkaufspreis dieser Hersteller­betriebe zu nennen. Zudem müssten die Pharmazeuten den Kassen all ihre erzielten Rabatte mitteilen.

Das Ministerium hat auch klare Vorstellungen, was mit den bereits laufenden Zyto-Verträgen geschehen soll. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, wäre Schluss mit der Exklusivität: Nicht nur Vertrags-Apotheken sollen dann versorgen dürfen, sondern auch andere Apotheken – und sie sollen dafür dann auch vergütet werden.

Mit diesen kurzfristig in den Gesetzentwurf eingeschobenen Regelungen zur Zytostatikaversorgung zeigt das Ministerium, dass es von sich aus die Initiative ergreifen möchte. Eigentlich war erwartet worden, dass erst im späteren Gesetzgebungsverfahren noch etwas geschieht. Schließlich ist für den 19. Oktober noch ein Expertengespräch mit allen beteiligten Fachverbänden im Gesundheitsausschuss vorgesehen. Klar ist: In Stein gemeißelt sind die Pläne noch nicht, die Abgeordneten können noch jederzeit Änderungen vornehmen. |

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