DAZ aktuell

„Lager“ wird ausgeweitet

BVerwG begründet sein Urteil zu externen Apothekenräumen

SÜSEL (tmb) | Externe Apotheken­räume zur Heimversorgung dürfen nicht nur Lager im engsten Sinne sein, sondern können vielen Zwecken dienen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sein praxisnahes Urteil vom Mai nun begründet und dabei auch Grenzen aufgezeigt. (BVerwG 3 C 8.15)

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 25. Mai, dass externe Lagerräume von Apotheken auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden dürfen, die nicht anderen Betriebs­räumen zuzuordnen sind. Die zusätz­lichen Räume müssten in die Betriebserlaubnis aufgenommen werden. Doch eine Abnahme sei nicht nötig. Das höchstrichterliche Urteil beendet Diskussionen über die Auslegung der Ausnahmeregelung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO, die zusätzliche Lagerräume für die Krankenhaus- und Heimversorgung zulässt. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Möglichkeiten und Grenzen

Das Gericht erklärt, nach dem Wortlaut des Gesetzes seien in den externen Räumen alle Tätigkeiten erlaubt, die mit der Lagerhaltung verbunden sind, also auch Warenbestellungen und die Auftragsabwicklung. Außerdem seien andere Tätigkeiten erlaubt, „wenn sie nicht aus Gründen der Sicherheit der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und des ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugewiesen sind“. Da die Nutzung interner Lagerräume nicht auf das Lagern beschränkt sei, könne dies auch nicht für externe Lagerräume gelten. Außerdem definiere die ApBetrO den Begriff „Lagerraum“ nicht. Allerdings dürften die externen Lagerräume nur für die Zwecke genutzt werden, die solche Räume als Ausnahme rechtfertigen, also für die Krankenhaus- oder Heimversorgung. Dagegen sei es verboten, Tätigkeiten des allgemeinen Apothekenbetriebs dorthin auszulagern. Hier zieht das Gericht eine klare Grenze.

Das Gericht sieht eine gängige Praxis darin, dass Apothekenräume über ihre unmittelbare Zweckbestimmung hinaus genutzt würden, sofern es nicht um Herstellungsräume geht. So würden in der Offizin auch Arzneimittel lagern. Entsprechend könnten auch Lagerräume für andere Tätigkeiten genutzt werden. Allerdings dürften dort keine Tätigkeiten ausgeführt werden, die wegen ihrer Zweckbestimmung anderen Räumen zugeordnet sind. Damit dürfte beispielsweise die Herstellung gemeint sein, die in der Rezeptur erfolgen muss.

Sicherheit leidet nicht

Für einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb sei es nicht erforderlich, die extern gelagerten Arzneimittel vor der Lieferung an die Heimbewohner zunächst in die Offizin zu transportieren. Es sei nicht ersichtlich, dass die Arzneimittelsicherheit leidet, wenn die Auslieferung von Arzneimitteln, die Entgegennahme von Bestellungen oder das Medikationsmanagement in externen Räumen stattfinden oder die Heimbewohner von dort aus telefonisch beraten werden. Arzneimittel könnten von dort in Verkehr gebracht werden, weil dies Apothekenräume seien. Die Übergabe an die Heimbewohner erfolge ohnehin im Heim. Vergleichbares gelte für die ­Beratungsleistungen. Die Nutzung ­externer Räume auf lagertypische ­Tätigkeiten zu beschränken, schaffe keinen Mehrwert für die Arzneimittelversorgung.

Als Konsequenz sieht das Gericht als zulässige Nutzungen für externe Räume lagertypische oder der Lagerung dienende Tätigkeiten und alle heimversorgenden Tätigkeiten, die die Lagernutzung nicht stören und die keinem anderen Betriebsraum zugeordnet sind, an.

Änderung der Betriebserlaubnis

Die Erweiterung einer bestehenden Apotheke um solche externen Räume erfordert gemäß dem Urteil eine Erweiterung der Betriebserlaubnis, weil die Genehmigung an den dort bezeichneten Raum gebunden ist. Wenn die Räume für den Betrieb der Apotheke nötig seien, würden sie auch zu den „vorgeschriebenen“ Betriebsräumen gehören. Die Erweiterung einer Apotheke um solche Räume sei als wesentliche Änderung einzustufen. Allerdings werde die Bestandskraft der bestehenden Betriebserlaubnis nicht durchbrochen. Wenn die Änderung abgelehnt werde, bleibe die bisherige Erlaubnis bestehen. Die Prüfung des Antrags werde sich im Regelfall nur auf die räumliche Erweiterung beziehen.

Die nachträgliche Inbetriebnahme ­externer Lagerräume setzt nach Auffassung des Gerichts keine Abnahme voraus, weil hier keine „Eröffnung“ für den Publikumsverkehr stattfinde. Auch ohne Abnahme sei eine effektive Kontrolle sichergestellt. |

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