Gesundheitspolitik

ASS ohne Extraportion

Gericht setzt Grenzen für Arzneimittelwerbung

BERLIN (ks) | Das Oberlandes­gericht (OLG) Stuttgart hat dem Arzneimittelhersteller ratiopharm untersagt, seine ASS-Schmerzbrause-Tabletten, die zusätzlich Ascorbinsäure enthalten, mit der Aussage „Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem“ zu bewerben. Der Grund: Das Präparat sei nur zur Schmerzbehandlung zugelassen. (Urteil vom 8. Juni 2017, Az.: 2 U 127/16)

ASS+C ratiopharm besteht aus 600 mg Acetylsalicylsäure und 200 mg Ascorbinsäure (Vitamin C) je Brausetablette. Es ist für die Anwendungsgebiete „leichte bis mäßig starke Schmerzen“ zugelassen – unter anderem „im Rahmen von Erkältungskrankheiten“ und „Fieber“. Doch der Hersteller brachte bei seiner Werbung auch einen positiven Effekt auf das Immunsystem ins Spiel – Dank des enthaltenen Vitamin C. Dies rief einen Wettbewerbsverein auf den Plan, der von ratiopharm verlangte, die Verwendung dieser Aussage zu unterlassen. Das Landgericht Ulm wies die Klage zunächst ab. Doch die Berufung hatte Erfolg.

Das OLG sieht hier einen unlauteren Rechtsbruch, weil gegen § 3a des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen werde. Danach ist eine Werbung für Arzneimittel unzulässig, wenn sie sich auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.

Verbraucher nimmt Zusatz-Indikation an

Mit der Werbebotschaft, das ent­haltene Vitamin C unterstütze das Immunsystem, weise das Unternehmen auf ein Anwendungsgebiet hin, für welches das Präparat nicht zugelassen sei, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die angesprochenen Verbraucher verstünden die Aussage als (unzulässige) Benennung eines weiteren Anwendungsgebiets und nicht lediglich als (zulässigen) Hinweis auf weitere Wirkungen des Medikaments.

Zwar sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein – schmerzfreier – Verbraucher üblicherweise nicht der Idee verfallen würde, das fragliche Präparat zu wählen, wenn er lediglich sein Immunsystem stärken wolle. Jedoch werde ein Verbraucher, der Schmerzen verspürt und zugleich – in anderem Zusammenhang – die ärztliche Empfehlung zur Stärkung seines Immunsystems erhalten hat, möglicherweise zu dem derart beworbenen Arzneimittel greifen.

Überdies dürfe auf zusätzliche Wirkungen nur hingewiesen werden, wenn sie sich innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets entfalten. Nach dem Vortrag der Parteien gingen die Richter aber davon aus, dass ein solcher Wirkungszusammenhang bei Erkältungskrankheiten nur bei Verbrauchern bestehe, die körperlichen Belastungen ausgesetzt sind. Der klagende Verein habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Beigabe von Vitamin C den Zweck habe, Nebenwirkungen von ASS auf die Magenschleimhaut zu vermeiden. Auch habe der Hersteller selbst erklärt, es gehe ihm nicht um die Auslobung einer präventiven oder therapeutischen Wirkung von Vitamin C bei Erkältungen, sondern um die allgemeine Aussage, dass Vitamin C das Immunsystem stütze. |

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