Gesundheitspolitik

Kein Anspruch auf Windel-Mülltonne

Versorgung ≠ Entsorgung

BERLIN (ks) | Ein GKV-Versicherter, der von seiner Krankenkasse mit Inkontinenzmitteln versorgt wird, kann von dieser nicht auch noch verlangen, dass sie die Kosten für die Entsorgung seiner Windeln übernimmt. Das hat das Bundes­sozialgericht am 15. März entschieden (Az.: B 3 KR 4/17 R). Der Kläger hatte erklärt, zur Entsorgung seiner Inkontinenzmaterialien benötige er eine 120-Liter-Restmülltonne mit 14-tägiger Leerung anstelle der sonst ausreichenden 40-Liter-Mülltonne (Kosten: 8 statt 3 Euro monatlich). Seinen Antrag auf Übernahme dieser Mehrkosten begründete er damit, dass diese bei bestimmungsgemäßem Gebrauch anfielen – ähnlich wie Stromkosten für einen Elektrorollstuhl-Akku. Daher seien sie von der Hilfsmittelversorgung mit umfasst. Seine Kasse sah das anders. Zu Recht, wie nun das Gericht entschied: Aus den einschlägigen Rechtsgrund­lagen für Hilfsmittel ergebe sich nach Wortlaut, Gesetzessystematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck kein Anspruch auf die Beteiligung der Kassen an der Entsorgung. Die Rede sei nur von der „Versorgung“ mit Hilfsmitteln. Im SGB V seien zwar ausdrücklich einzelne Nebenleistungen der Hilfsmittelversorgung genannt, die Entsorgung aber nicht. |

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