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Gesundheitspolitik
Online-Praxen für weitere Deregulierung
DrEd und Fernarzt.com fordern Aufhebung des Fernverordnungsverbots
So bezeichnet eine Sprecherin der in London ansässigen Online-Praxis DrEd gegenüber DAZ.online die Änderung der Musterberufsordnung zwar als „Paradigmenwechsel“ und „klaren Durchbruch“, hat aber noch weitere Forderungen an die Politik. „Um das volle Potenzial der Telemedizin ausschöpfen zu können, muss auch das Fernverordnungsverbot rückgängig gemacht werden. Eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes wäre ebenfalls zielführend, um die Telemedizin in Deutschland weiter voranzutreiben. Ein nächster logischer Schritt ist die Erstattung telemedizinischer Leistungen, um Patienten den Zugang zu Online-Beratungen und Behandlungen zu erleichtern.“ Ein Rx-Versandverbot hält das Unternehmen ebenfalls für unnötig. Zugang und Wahl der Versorgung sollten erweitert werden und nicht beschränkt, so die Sprecherin.
Insbesondere pocht DrEd darauf, dass das oben genannte Fernverordnungsverbot wieder aufgehoben wird. Die Online-Arztpraxis hatte schon bei dessen Einführung erklärt, dass die Apotheker die wirklichen Verlierer des Verbotes seien, weil man nun gezwungen sei, mit EU-Versendern zusammenzuarbeiten. Und so erklärt die Sprecherin: „Durch die sogenannte ‚Lex DrEd‘ ist die Wahl für Patienten eingeschränkt worden. Wir würden es sehr begrüßen, wenn Patienten zukünftig wieder entscheiden könnten, ob sie Rezepte direkt in Apotheken vor Ort einlösen möchten.“
DrEd: Versorgung auch durch Apotheken vor Ort
Eine Zusammenarbeit mit den Apothekern vor Ort will man bei DrEd nicht ausschließen. Denn: „Als Arztpraxis ist es für DrEd irrelevant, ob das Rezept in einer Apotheke vor Ort oder in einer Versandapotheke eingelöst wird. Hauptsache, die medikamentöse Versorgung unserer Patienten ist sichergestellt.“
Auch die vor wenigen Monaten eröffnete und ebenfalls in Großbritannien ansässige Online-Praxis „Fernarzt.com“ äußerte zahlreiche Ändungswünsche gegenüber DAZ.online. Sie stört sich genau wie DrEd am Fernverordnungsverbot und am Werbeverbot für die Fernbehandlung. Darüber hinaus moniert sie die Tatsache, dass die Online-Portale wegen des Apothekengesetzes keine bestimmte Apotheke von sich aus beauftragen dürfen. Denn genau das ist zumindest bei „Fernarzt.com“ gelebte Realität: Die Online-Ärzte verschicken ihre Rezepte direkt an einen EU-Versender. Diese Praxis müssten die Betreiber einstellen, wenn sie sich in Deutschland niederlassen wollten.
Entsprechend skeptisch zeigt sich daher der Betreiber von „Fernarzt.com“ gegenüber DAZ.online: „Wir finden es natürlich großartig, dass mit der neuen Musterberufsordnung erste Schritte in Richtung Liberalisierung unternommen wurden. Aber es muss noch viel mehr passieren, damit Telemedizin in der Realität ankommt: Deutsche Apotheker dürfen aktuell keine Rezepte von Telemedizin-Anbietern einlösen. (...) Und zuletzt muss man sich auch fragen, wie sich Telemedizin durchsetzen soll, wenn man sie nicht bewerben darf oder die Vergütung über die Krankenkassen nicht attraktiv ist.“ |
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