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Gesundheitspolitik
Neues zur Videoüberwachung
Kündigung nach Videoaufzeichnung
Demnach können Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die zeigen, wie ein Arbeitnehmer etwas stiehlt, auch ein paar Monate später noch zulässigerweise ausgewertet und als Rechtfertigung für eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden. Allein der Zeitablauf mache eine solche Speicherung nicht unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die in einem Tabak- und Zeitschriftenladen tätig gewesen war. Dort hatte ihr Arbeitgeber, der Beklagte, eine offene Videoüberwachung installiert, um sein Eigentum vor Straftaten von Kunden und Mitarbeitern zu schützen. Tatsächlich stellte der Kioskbetreiber fest, dass ihm Tabakwaren fehlten. Als er im August 2016 seine Videoaufzeichnungen auswertete, habe sich zudem gezeigt, dass die klagende Mitarbeiterin an zwei Tagen im Februar 2016 eingenommenes Geld nicht in die Kasse gelegt habe. Das hatte für die Beschäftigte eine außerordentliche und fristlose Kündigung zur Folge.
Dagegen wehrte sich die Frau mit einer Kündigungsschutzklage. Die ersten beiden Instanzen urteilten zu ihren Gunsten: Für die Aufnahmen gebe es ein Verwertungsverbot. Sie hätten entsprechend datenschutzrechtlicher Vorgaben zum Zeitpunkt der Auswertung bereits gelöscht sein müssen – jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016.
Der Kioskbetreiber ging daraufhin in Revision. Das BAG hat das Berufungsurteil nun hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Sollte sich nach weiteren Tatsachenfeststellungen zeigen, dass es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt hat, dann wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach den Vorgaben des alten Bundesdatenschutzgesetzes zulässig gewesen, so das BAG. Dementsprechend wäre das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt. Der Beklagte habe mit der Auswertung des Bildmaterials so lange warten dürfen, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Im Hinblick auf das neue Datenschutzrecht, das seit dem 25. Mai gilt, stellt das BAG zudem klar: In diesem Fall stünden auch die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen. |
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