Gesundheitspolitik

Neue Hilfstaxe und neuer Rahmenvertrag

BERLIN (bro) | Die DAV-Mitgliederversammlung hat am vergangenen Mittwoch die überarbeitete Hilfs­taxe (Anlagen 1 und 2) sowie den neuen Rahmenvertrag beschlossen. Die Mitgliederversammlung des Deutschen Apothekerverbands (DAV) hat am vergangenen Mittwoch wichtige Beschlüsse gefasst. Es ging u. a. um die mit den Kassen neu ausgehandelte Hilfstaxe, genauer gesagt die Anlagen 1 und 2. Diese hatte der Deutsche Apothekerverband Ende Juni mit Wirkung zum 30. September 2018 gekündigt. Im September hatten sich die Hilfstaxen-Partner dann auf eine weitere befristete Fortgeltung der Anlagen verständigt, die aber zum Jahresende ausläuft.

„Marktübliche Preise“ in den Anlagen 1 und 2

Der DAV-Vorstand soll nach Informationen von DAZ.online am vergangenen Mittwoch eine bereits mit den Kassen konsentierte Neufassung der Anlagen 1 und 2 vorgelegt haben. Ohne konkrete Zahlen zu nennen, habe man mitgeteilt, dass die Anlagen nun „marktübliche Preise“ enthielten, die man mit den Kassen verhandelt habe. Die Mitgliederversammlung nahm dies wohlwollend zur Kenntnis, das Papier kann damit zum 1. Januar in Kraft treten.

Ein fast noch weitreichenderer Beschluss war das Ja der Mitgliederversammlung zum neuen Rahmenvertrag, über dessen Überarbeitung Kassen und Apotheker bereits seit Langem sprechen. Nach Informationen von DAZ.online enthält dieser folgende Punkte:

Importquote

Die mit Importen zu erzielenden Einsparungen sollen auf 2 Prozent steigen. Aktuell beträgt die Wirtschaftlichkeitsreserve, also die Soll-Einsparung, 10 Prozent der jeweiligen Importquote, also maximal 0,5 Prozent. Dazu soll aber die Auswahl an infrage kommenden Arzneimitteln sehr viel kleiner werden. Konkret soll der import­relevante Markt nur noch die Arzneimittel umfassen, bei denen keine Abgabe eines Rabattarzneimittels erfolgen kann. Und auch an der Förderklausel im SGB V könnte sich bald etwas ändern. Denn das Bundesgesundheitsministerium plant, die gesetzliche Regelung abzuschaffen, dass ein Import mindestens 15 Euro günstiger sein muss als das inländische Bezugsarzneimittel, um auf die Quote angerechnet zu werden. Dass die Importe aber weiterhin 15 Prozent günstiger sein müssen zur Anrechnung auf die Importquote, soll allerdings erhalten bleiben.

Sonder-PZN

Alle Sonder-PZN sollen künftig auch für Importe oder andere nicht-rabattierte Arzneimittel gelten. Bislang konnten Apotheker nur bei Rabattarzneimitteln z. B. die Sonder-PZN für pharmazeutische Bedenken angeben. Dies soll nun aber auch bei Importarzneimitteln möglich sein. Bei Importen konnten Apotheker bislang nur eine Sonder-PZN für Nicht-Verfügbarkeit angeben.

Nicht lieferbare Arzneimittel

Eine Verbesserung soll es auch im Bereich nicht lieferbarer Arzneimittel geben. Bislang kam es häufig dazu, dass die Apotheker gegenüber der Kasse Schwierigkeiten hatten zu beweisen, dass ein Medi­kament nicht lieferbar ist. Wenn ein Pharmazeut beispielsweise vergaß, die Sonder-PZN für Nicht-Lieferbarkeit aufzudrucken, sen­deten viele im Nachhinein einen Nachweis des Großhandels. Diese Nachweise wurden teils aber von den Kassen nicht akzeptiert. Sie forderten einen Beleg des Herstellers. Gemeinsam mit dem Phagro haben sich Kassen und Apotheker nun aber darauf verständigt, dass die Großhandelsnachweise grundsätzlich gelten sollen.

Eine weitere Verbesserung in diesem Bereich ist, dass Kassen und Apotheker erstmals eine Liste an Definitionen festgelegt haben, wann ein Arzneimittel offiziell „nicht lieferbar“ ist. So gibt es auf beiden Seiten künftig Klarheit darüber, wann eine Retaxation erfolgen darf und wann nicht.

Änderungen auf dem Rezept

Apotheker sollen zudem mehr Eintragungen auf dem Rezept ändern dürfen, nachdem sie Rücksprache mit dem Arzt gehalten haben. Seit ein paar Monaten müssen die Ärzte beispielsweise die PZN der Arzneimittel aufs Rezept aufdrucken – in einigen Fällen stimmte die PZN aber nicht mit dem Präparat überein. Nach Abstimmung mit dem Arzt darf der Apotheker die PZN ändern und muss dann nur das Datum der Kommunikation mit dem Arzt auf dem Rezept ver­merken. Auch falsch angegebene Packungsgrößen oder Wirkstärken sollen auf diese Weise geändert und dokumentiert werden können.

Die Kassen sollen das Papier sogar schon abgenickt haben – in Kraft treten soll es im Juli 2019. |

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