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1 : 1 im Impfstoffstreit

Landessozialgericht Hessen bestätigt Grippeimpfstoff-Vereinbarung der AOK Nordost

BERLIN (ks) | Nachdem die Vergabekammer des Bundes die Grippeimpfstoff-Vereinbarungen zwischen der AOK Nordost und den drei Apothekerverbänden ihrer Region kürzlich für unzulässig befunden hat, sieht das Landessozialgericht (LSG) Frankfurt die Rechtslage nun anders – zur Freude der AOK.

Anfang des Jahres hatte die AOK Nordost mit den Apothekerverbänden Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern für die kommende Saison Verträge zur Versorgung mit Grippeimpfstoffen abgeschlossen. Diese Art der Vereinbarung, die auch einen Festpreis für generisch verordnete Vakzine umfasst, gibt es im Nordosten bereits seit Jahren. Neu ist, dass es diesmal erstmals um tetravalente Grippeimpfstoffe geht. Zudem hat sich in einer Liefervereinbarung mit einem Tochterunternehmen des Berliner Apotheker-Vereins lediglich Mylan bereit erklärt, zu einem Preis zu liefern, der Apotheken noch eine Gewinnmarge ermöglicht.

Sowohl GlaxoSmithKline (GSK) als auch Sanofi gingen gegen die Vereinbarung der AOK Nordost vor. Sie meinen: Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber erst kürzlich die Rabattverträge für Impfstoffe gestrichen hat, könne sie nicht zulässig sein. De facto sei die Vereinbarung nichts anderes als ein Exklusivvertrag, wie ihn die Politik gerade nicht wünsche. GSK schlug den Vergaberechtsweg gegen die AOK ein und hatte damit im ersten Schritt vor der Vergabekammer Erfolg.

Dagegen versuchte Sanofi auf dem sozialrechtlichen Weg die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung feststellen zu lassen – und zwar zunächst im Eilverfahren. Doch schon das Sozialgericht Frankfurt wies den Antrag zurück. Die Begründung: Es handele sich um einen ausschreibungsbedürftigen öffentlichen Auftrag. Und die Ausschreibungen öffentlicher Aufträge zu beurteilen, falle in die alleinige Zuständigkeit der Vergabekammer. Gegen diese Entscheidung legte Sanofi Beschwerde beim LSG in Darmstadt ein. Doch wie die AOK Nordost am Montag erfreut mitteilt, scheiterte auch dieses Rechtsmittel (Az.: L KR 229/18 B ER).

Das LSG habe „in vollem Umfang den Standpunkt der AOK Nordost bestätigt“, so die Kasse in einer Pressemitteilung. Nach Auffassung der Richter hätten sich Kasse und Apothekerverbände bei den Verträgen an geltendes Recht gehalten. In der Begründung heiße es ausdrücklich, dass die Vereinbarungen produkt- und herstellerneutral ausgestaltet seien und weder direkt noch indirekt einen bestimmten Hersteller bevorzugten. Somit sei auch keine lenkende Wirkung in Richtung auf ein Pharmaunternehmen gegeben. Eine solche Lenkungswirkung hin zu Mylan hatte hingegen die Vergabekammer angenommen. Auch den festen Abgabepreis habe das Gericht nicht beanstandet. Es sei allen Pharmaunternehmen freigestellt, ihre tetravalenten Grippeimpfstoffe durch entsprechende Preisgestaltung konkurrenzfähig zu machen, so das LSG laut AOK.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Sanofi prüft derzeit ein Hauptsacheverfahren. |

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