DAZ aktuell

Neue Vorgaben für schwangere und stillende Apothekenangestellte

Das neue Mutterschutzgesetz ist zum 1. Januar 2018 gänzlich in Kraft getreten

BERLIN (ks) | Im Mai 2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts verkündet worden. Die meisten Neuerungen sind zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Damit ist das bisherige Mutterschutzgesetz abgelöst, ebenso die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber wollte für eine Aktualisierung und mehr Übersichtlichkeit sorgen und hat die rechtlichen Vorgaben gebündelt.

Bereits im Mai letzten Jahres sind einige der Neuregelungen in Kraft getreten. So erstreckt sich die bisher nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten geltende nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf Wochen seitdem auch auf Geburten von behinderten Kindern – die Mutter muss einen entsprechenden Antrag stellen. Seit Mai 2017 gilt zudem der viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt.

Beschäftigungsverbote

Jetzt gilt nach dem neuen Mutterschutzgesetz auch Neues zu Arbeitsverboten. Diese sind möglichst zu vermeiden. Stattdessen sollen Arbeitgeber die Arbeitsplätze umgestalten, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Geht dies nicht, ist eine Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz zu prüfen. Erst wenn auch das nicht möglich ist, kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht.

Zur Sonn- und Feiertagsarbeit können sich Schwangere oder Stillende aller Berufsgruppen jetzt im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes ausdrücklich bereit erklären. Prinzipiell gilt ein Nachtarbeitsverbot für Schwangere oder Stillende von 20 Uhr bis 6 Uhr. Eine Beschäftigung bis 22 Uhr soll aber durch ein behördliches Genehmigungsverfahren ermöglicht werden, wenn die Frau dem ausdrücklich ­zustimmt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht binnen sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.

Arbeit mit Gefahrstoffen

Für Apotheken ergeben sich zudem Änderungen hinsichtlich der Beschäftigungsbeschränkungen für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B. bei der Herstellung der Rezeptur- und Defekturarzneimittel und bei der Prüfung der Ausgangsstoffe, sowie für Tätigkeiten mit Biostoffen. Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sind, sofern erforderlich, an die neuen Regelungen anzupassen. Die Standards und Formulare der Bundesapothekerkammer (BAK) zum Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und bei Tätigkeiten mit Biostoffen wurden daher aktualisiert. Sie stehen auf der ABDA-Webseite unter „Empfehlungen der BAK zu Arbeitsschutzmaßnahmen“ zur Verfügung (Sie finden diese auch, wenn Sie auf DAZ.online den Webcode V5AG7 in die Suchmaske eingeben). Diese Empfehlungen sind insbesondere bei Stillenden etwas strenger als vom Gesetzgeber vorge­sehen. So gelten Beschäftigungsverbote für Schwangere nunmehr auch für den Umgang mit „Totenkopfstoffen“ (GHS06). Zuvor war dies nur für bestimmte Kategorien mit dem Piktogramm Gesundheitsgefahr der Fall.

Arbeitgeber müssen das Mutterschutzgesetz nun allen Mitarbeiterinnen ­bekannt machen. Sie sollten also ihre bisherige Aushangpraxis prüfen. Es reicht, das Gesetz in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich zu machen. |

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