Rx-Versandverbot

Zweite Chance vor dem EuGH

Ist das letzte Wort gesprochen?

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der EuGH noch einmal mit der deutschen Arzneimittelpreisbindung beschäftigen muss. Einzelne Gerichte haben bereits auf das EuGH-Urteil reagiert. So wies der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2016 einen Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und DocMorris um Freundschaftsprämien an das Oberlandesgericht (OLG) Köln zurück. Die Kölner Richter hatten DocMorris in einem sogenannten Teilurteil untersagt, Kunden für die Werbung eines neuen Kunden, der ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwirbt, eine Bankgutschrift zu versprechen. Im Hinblick auf einen weiteren Klageantrag wollten die Kölner Richter zunächst das damals noch ausstehende Urteil des EuGH abwarten. Der BGH hielt das Teilurteil für unzulässig, hob es auf und gab eine „Segelanweisung“, welche Gesichtspunkte im wiedereröffneten Berufungsverfahren aus seiner Sicht beachtet werden sollten. Der BGH mahnt in seiner Entscheidung die konsequente Beachtung des Wertungsspielraums der Mitgliedstaaten an, dass nämlich die „Zuständigkeit der Mitgliedstaaten [für die Organisation des Gesundheitswesens] von der Union nicht nur formal, sondern auch im Geist einer ­loyalen Zusammenarbeit zu beachten ist“. Noch hat das OLG Köln nicht erneut entschieden. Dagegen hat das OLG München das BGH-Urteil aufgegriffen und Ende Februar einen Beweisbeschluss erlassen: Die Münchener Richter ersuchen die Bundesregierung um amtliche Auskunft, inwiefern die Anwendung des einheitlichen Apothekenabgabepreises auf ausländische Versandapotheken geeignet und erforderlich ist, die flächendeckende, sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln hierzulande sicherzustellen. Nun kommt es auf die Antwort der Bundesregierung an. |

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