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Gesundheitspolitik
Versand oder Rezeptsammlung?
Lange stritt man um die Abgrenzung von Versandhandel, Pick up, Rezeptsammelstelle und Botendienst. Nach verschiedenen Gerichtsurteilen schien vieles geklärt. So entschied das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2008, dass Pick-up-Stellen von EU-Versendern in deutschen Drogeriemärkten von der Versandhandelserlaubnis der Apotheke gedeckt seien. Das Oberverwaltungsgericht NRW urteilte im vergangenen Jahr, dass die Rezeptsammlung einer Herner (Versand-)Apothekerin in einem nahe gelegenen Supermarkt nicht rechtens war, sondern einer Erlaubnis zur Rezeptsammlung bedurft hätte.
Kurz darauf erklärte die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte in einer Resolution, ob Botendienst oder Versandhandel vorliegt, sei im Einzelfall zu bewerten. Eine Bestellung im Web und die Zustellung durch externe Dienstleister sei Versand, eine Bestellung direkt in der Apotheke und Auslieferung per Boten Botendienst.
Nun wirbelt das Bundesverfassungsgericht die Diskussion wieder auf. Es hatte über die Verfassungsbeschwerde einer Apothekerin aus Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Diese hatte in mehreren Gemeinden, in denen es keine Präsenzapotheke gibt, „Rezeptsammelkästen“ ihrer Versandapotheke installiert. Ihre Mitarbeiter leerten diese Kästen wochentags mindestens einmal und lieferten die bestellten Medikamente anschließend an die Kunden aus. Die Apothekerkammer missbilligte dieses Vorgehen, rügte die Apothekerin schriftlich und belegte sie mit einem Ordnungsgeld. Denn die Pharmazeutin besitzt zwar eine Erlaubnis zum Arzneimittelversand (§ 11a ApoG), nicht jedoch die zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Gegen diese berufsrechtliche Sanktionierung zog die Apothekerin vor das Berufsgericht – allerdings ohne Erfolg. Daraufhin legte sie Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein, wo sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der Berufsfreiheit rügte.
Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, aber ...
Die Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Sie sei bereits nicht zulässig, weil die Apothekerin zuvor nicht andere Mittel bemüht habe, um ihr Ziel zu erreichen. Denn bei Verfassungsbeschwerden gilt der Subsidiaritätsgrundsatz: Der Rechtsweg muss erschöpft und alle weiteren Möglichkeiten, die geltend gemachte Verfassungsverletzung zu korrigieren, müssen ergriffen sein. Die Apothekerin hätte den Richtern zufolge vor der Beschwerde jedenfalls die Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen beantragen können.
Der Senat ließ es sich jedoch nicht nehmen, kurz zur Sache Stellung zu nehmen. Es spreche „viel dafür, dass § 11a ApoG – der die Versanderlaubnis regelt – im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen ist, dass eine Versandhandelserlaubnis die Sammlung von Rezepten und die Auslieferung bestellter Arzneimittel im Wege der Botenzustellung umfasst“, heißt es im Beschluss. Insoweit bestünden „gewichtige Zweifel, ob Gemeinwohlbelange vorliegen, die eine restriktive Auslegung des § 11a ApoG rechtfertigen können“. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass es zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führe, wenn man das Konzept der Apothekerin als vom Versandhandel im Sinne des § 11a ApoG eingeschlossen verstehe. |
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