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Altersvorsorge: Arbeitgeberzuschüsse nutzen
Was ändert sich beim Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist neben der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge die dritte Säule unseres Rentensystems. Angestellte entrichten ihre Beiträge im Zuge der Entgeltumwandlung aus ihrem Bruttolohn. Steuern oder Sozialabgaben werden darauf zunächst nicht fällig. Die Betriebsrente selbst ist aber im Ruhestand voll zu versteuern und unterliegt den Sozialabgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung. Seit Anfang 2018 versucht die Regierung mit ihrem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), Angebote zur bAV attraktiver zu machen. Was steckt dahinter?
Vorteile durch das BRSG seit 1. Januar 2018
Mit dem BRSG sollten Betriebsrenten in kleinen und mittleren Unternehmen stärker verbreitet werden. Zuvor nutzten weniger als drei von zehn Angestellten in Kleinbetrieben mit bis zu neun Beschäftigten die Altersvorsorge per Gehaltsumwandlung. Die wichtigsten Punkte des BRSG im Überblick:
- Der Förderrahmen wurde von vier Prozent auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erweitert. Im Jahr 2019 entspricht das 6432 Euro. Die Sozialversicherungsfreiheit aller Beiträge liegt weiterhin bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
- Ein Ziel des Gesetzes ist, Angestellte bis maximal 2200 Euro Bruttoeinkommen im Monat gezielt zu fördern. Das geht so: Bei neuen Verträgen mit Arbeitgeberbeiträgen von 240 bis 480 Euro im Jahr erstattet der Bund dem Betrieb davon 30 Prozent. Das gilt auch für Apotheken.
- Für einen Riester-Vertrag in der bAV müssen seit 1. Januar 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen gezahlt werden.
- Ruhen Verträge zur bAV (das kann etwa während der Eltern- oder Pflegezeit passieren), können Angestellte für jedes Jahr ohne Gehalt eine freiwillige Nachzahlung in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze leisten.
- Der Freibetrag für Betriebsrentenleistungen bei Rentnern, die Grundsicherung beziehen, beträgt ab 2019 maximal 212 Euro pro Monat (Sockelbetrag 100 Euro plus 30 Prozent von eventuell höheren Leistungen).
- Alle Angestellten eines Betriebs werden zur bAV angemeldet. Wer nicht daran teilnehmen möchte, muss aktiv widersprechen. Voraussetzung für dieses „Opting out“-Modell ist ein bestehender Tarifvertrag.
- Zusätzliche Einzahlungen von maximal 4 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr sind möglich. Das Modell vereinfacht frühere, deutlich komplexere Regelungen.
Änderungen ab Januar 2019
Bei allen ab dem 1. Januar 2019 neu geschlossenen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags in den Vorsorgevertrag einzahlen, da sie selbst Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20 Prozent dieses Betrags einsparen. Für Altverträge greift die Zuschusspflicht erst ab 2022. Viele Apothekenangestellte haben aber schon heute bessere Konditionen!
§ 2 Arbeitgeberbeitrag
ADEXA-Mitglieder erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung nach § 1 Betriebsrentengesetz vom Apothekeninhaber folgenden Beitrag:
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monatlich |
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Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden |
27,50 Euro |
Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden |
22,50 Euro |
Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden |
15,00 Euro |
Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden |
10,00 Euro |
PKA-Azubis erhalten nach einer Probezeit von maximal vier Monaten |
10,00 Euro |
Besonderheiten in öffentlichen Apotheken
Zum Hintergrund: Schon seit dem 1. Januar 2012 gilt in allen Kammerbezirken mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen für tarifgebundene Mitarbeiter ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Machen Angestellte davon Gebrauch, erhalten sie neben einem Arbeitgeberbeitrag (siehe Kasten „Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge“) auch einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Betrags. Informieren Sie sich über Ihre Vorteile! |
Quelle
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge. In: Tarifliche Altersvorsorge. Adexa-online.de, https://bit.ly/2azatRj
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz – BetrRSG). buzer.de, https://bit.ly/2LqbV7E
Rieger S, Bartsch B. Betriebsrentenstärkungsgesetz. Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern, 2018;3:7, https://bit.ly/2LqBCou
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