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Klarstellung
Pseudogenerischer Markt
(tmb) | Im Beitrag „Spezialfall im neuen Rahmenvertrag“ in DAZ Nr. 29, Seite 12, ging es um die Probleme bei der Umsetzung des neuen Rahmenvertrags im pseudogenerischen Markt, also wenn zwei wirkstoffgleiche patentgeschützte Originale im Handel sind. Dann gelten vertragsgemäß die Regeln für den „generischen Markt“.
Eine der Konsequenzen wurde in dem Beitrag jedoch falsch dargestellt. Es hieß dort, wenn die vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht lieferbar seien, dürfe ohne ärztliche Rücksprache kein teureres Arzneimittel abgegeben werden – auch nicht das Original, sogar wenn dieses verordnet wurde. Doch dies trifft nicht zu. Richtig ist vielmehr: Wenn das Original verordnet ist und alle preisgünstigeren Alternativen nicht lieferbar, darf das Original ohne ärztliche Rücksprache abgegeben werden, weil der Preisanker nicht überschritten wird. Doch dann muss die Nicht-Verfügbarkeit für jede einzelne preisgünstigere Alternative nachgewiesen werden. Im pseudogenerischen Markt sind dies typischerweise Importe.
So bleibt die Anwendung der Regeln für den „generischen Markt“ im pseudogenerischen Markt problematisch. Führende Vertreter des Deutschen Apothekerverbandes haben inzwischen angekündigt, dies mit dem GKV-Spitzenverband zu besprechen.
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