DAZ aktuell

Spezialfall im neuen Rahmenvertrag

Deutscher Apothekerverband sieht Gesprächsbedarf

tmb | Der neue Rahmenvertrag für Arzneilieferungen zulasten der GKV führt in einer speziellen Fallkonstellation zu Schwierigkeiten, die sich erst im Alltag gezeigt haben. Wenn zwei wirkstoffgleiche patentgeschützte Originale im Handel sind, gelten die Regeln für den „generischen Markt“, obwohl es keine Generika gibt. Der Vorsitzende des Sächsischen Apothekerverbandes, Thomas Dittrich, erklärte dazu, der Deutsche Apothekerverband werde das Thema demnächst mit dem GKV-Spitzenverband besprechen.

Der Fall betrifft Beispiele wie Janumet und Velmetia, Exforge HCT und Dafiro HCT sowie Sevikar und Vocado. Wenn in solchen Fällen kein Rabattvertrag besteht, greifen die Regeln für den „generischen Markt“. Denn gemäß § 9 Absatz 1 des neuen Rahmenvertrags sind die Regeln für den „importrelevanten Markt“ anzuwenden, wenn ein Arzneimittel verordnet wird, „zu dem es außer dem Importarzneimittel keine Auswahlmöglichkeit gibt“. Doch in den genannten Fällen bildet das jeweils andere Original eine Auswahlmöglichkeit. Dann gelten die Regeln für den „generischen Markt“, obwohl es keine Generika gibt, und dann darf nur unter den vier preisgünstigsten Arznei­mitteln ausgewählt werden. Dies sind dann typischerweise Importe. Wenn die vier preisgünstigsten Importe jedoch nicht lieferbar sind, wird dies zum Problem. Denn nach den neuen Regeln darf dann ohne ärztliche Rücksprache kein teureres Arzneimittel verordnet werden – auch nicht das Original, sogar wenn dieses verordnet wurde.

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Den Beitrag „Neuer Rahmenvertrag: Keine Generika und trotzdem im Generikamarkt“ finden Sie auf DAZ.online durch Eingabe des Webcodes Z8JI4 in das Suchfeld.

Dittrich erklärte dazu gegenüber der DAZ: „Wir werden darüber sprechen.“ Das Thema werde beim nächsten Treffen mit dem GKV-Spitzenverband angesprochen. Dittrich sieht an dieser Stelle keine Kontroverse mit den Krankenkassen. Er bestätigte, das Thema sei erst in der Praxis erkannt worden. Zur Ursache des Problems erklärte Dittrich, es sei eine Folge der Aufteilung des Marktes in den „generischen“ und den „importrelevanten Markt“ in Verbindung mit der neuen Regel, dass im „generischen Markt“ nicht mehr das verordnete Arznei­mittel abgegeben werden darf, sofern dies nicht eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel ist. Dittrich gab sich zuversichtlich für die weitere Entwicklung zu dieser Fallkonstellation. Derzeit könne er den Apothekern aber nur sagen, dass die geltenden Regeln beachtet werden müssten.

Aut-idem-Kreuz kann helfen

Eine Idee für den kurzfristigen Umgang mit solchen Fällen war bereits in einem DAZ.online-Beitrag vom 5. Juli beschrieben worden (siehe „Keine Generika und trotzdem im Generikamarkt“): Wenn der Arzt ein Original verordnet und das Aut-idem-Kreuz setzt, gelten die Regeln des „importfähigen Marktes“. Dann darf das Original abgegeben werden. Allerdings muss die Apotheke dann die Nicht-Verfügbarkeit der Importe nachweisen, um nicht über die Import­quote belastet zu werden. |

3 Kommentare

"Spezialfall"

von Dirk Krüger am 19.07.2019 um 10:09 Uhr

"Denn nach den neuen Regeln darf dann ohne ärztliche Rücksprache kein teureres Arzneimittel abgegeben werden – auch nicht das Original, sogar wenn dieses verordnet wurde."
Das stimmt m.E. nicht. Der Arzt setzt den "Preisanker". Faktor 3 beim NV-Kennz. reicht aus, Rücksprache mit dem Arzt ist nicht erforderlich.

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: "Spezialfall"

von Dr. Thomas Müller-Bohn am 19.07.2019 um 12:53 Uhr

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Regeln sind wirklich verwirrend. Wir gehen der Sache weiter nach. Bitte haben Sie noch etwas Geduld.
Wenn es so geht, müsste allerdings die Nicht-Verfügbarkeit jedes einzelnen Imports nachgewiesen werden. Auch das wäre eine Zumutung.

AW: "Spezialfall"

von Dr. Thomas Müller-Bohn am 19.07.2019 um 18:02 Uhr

Wir sind der Sache weiter nachgegangen und haben inzwischen eine Bestätigung von einem Landesapothekerverband: Ja, Sie haben Recht. Wenn im pseudogenerischen Markt ausdrücklich das Original verordnet ist, kein Rabattvertrag gilt und alle Importe nicht verfügbar sind, kann man das Original ohne Rücksprache mit dem Arzt abgeben. Es muss dann aber wirklich für jeden einzelnen Import die Nicht-Verfügbarkeit nachgewiesen werden. Es tut mir leid, dass dies in meinem Text falsch dargestellt ist. Doch trotz dieser Lösungsmöglichkeit bleibt weiterhin das Kernproblem bestehen, dass der pseudogenerische Markt im neuen Rahmenvertrag unter die Regeln des generischen Marktes fällt.

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