DAZ aktuell

Impfpflicht ohne Impfstoff

Masern-Einzelimpfstoffe fehlen

dm/eda | Das Masernschutzgesetz soll voraussichtlich im März 2020 in Kraft treten. Neben den immer wiederkehrenden Impfstoff-Lieferengpässen bleibt auch offen, wie man der Masern-Impfpflicht nachkommen kann, ohne gleichzeitig eine andere Impfung zu erhalten.
Foto: imago images / Schöning

Tritt die Impfpflicht gegen Masern am 1. März 2020 wie geplant in Kraft, muss nach derzeitigem Stand auch eine unfreiwillige „Mitimpfung“ gegen Krankheiten erfolgen, gegen die gar keine Impfpflicht besteht. Das wären im Fall der Dreifachimpfung Mumps und Röteln (MMR), im Fall der Vierfachimpfung kommt noch die Impfung gegen Windpocken (Varizellen, MMRV) hinzu. Nach Ansicht des Deutschen Ethikrates müssten bei einer Impfpflicht wieder Masern-Einzelimpfstoffe auf den Markt gebracht werden. Ob es in den nächsten Jahren in Deutschland einen Einzelimpfstoff gegen Masern geben wird, darüber entscheiden vor allem die herstellenden pharmazeutischen Unternehmen. Doch auf Nachfrage geben die bekannten Impfstoffhersteller bekannt, dass die Entwicklung und Vermarktung eines Einzelimpfstoffes nicht verfolgt werde. Zum einen würde es jahrelang dauern, eine solche ­Produktion aufzubauen. Ein Unternehmen verwies zudem darauf, dass es sich um eine globale Entscheidung handele, die nicht von einem deutschen Gesetz abhängig gemacht werde. |

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