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Was dürfen Probiotika versprechen?

Hexals Biosan-Produktreihe vor Gericht: kein Vertriebsstopp

BERLIN (ks) | Die Biosan®-Produkt-reihe von Hexal darf weiterhin als bilanzierte Diät verkauft werden und ihren Namen Biosan behalten. Jedoch dürfen einzelne Werbeaus­sagen nicht mehr genutzt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 31. Oktober in einem vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) angestoßenen Eilverfahren entschieden.

Unter der Marke Biosan® vertreibt Hexal diverse probiotische Präparate. Sie sollen u. a. die „Balance“ und das Immunsystem unterstützen, verspricht die Werbung. Biosan® Stress wird als Nervennahrung gegen Stress beworben. Der VSW sieht das kritisch und griff die Produktbezeichnungen, die Verkehrsfähigkeit der Produkte als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) sowie gesundheits- und krankheitsbezogene Aussagen zu einzelnen Produkten der Biosan®-Reihe an. So suggeriere der Zusatz „Bio“ im Produktnamen Verbrauchern besonders natürliche Präparate zu kaufen. Die vor dem Landgericht München beantragte einstweilige Verfügung wurde dem Verband jedoch im März versagt. Das Gericht fand, die Bezeichnung „Biosan®“ sei ein reines Kunstwort und werde von der Öffentlichkeit auch als solches verstanden. In den Werbeangaben sah es ebenfalls keine irreführenden Angaben.

Der VSW legte Berufung beim OLG München ein. Dieses gab dem Antrag nun teilweise statt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Nach Informationen der DAZ gibt es aber keinen Vertriebsstopp für Biosan®. Auch die Bezeichnung Biosan® hielt das OLG für nicht irreführend. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe unter der Wortsilbe „Bio“ „Leben“ und das sei hier korrekt, da es sich um lebendige Bakterien handele. Laut einer Hexal-Sprecherin beabsichtigt das OLG auch nicht, Biosan® AAD Plus seinen Status als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke abzusprechen. Der VSW habe seine entsprechenden Unterlassungsanträge zurückgenommen. Zu einzelnen Werbeaussagen ist das OLG wegen ihres Gesundheits- und Krankheits­bezugs jedoch der Auffassung des SVW gefolgt. Hier werden die Urteilsgründe mehr Klarheit bringen. |

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