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Kompromiss zur PTA-Reform
Union und SPD einigen sich auf Änderungsanträge – Ausbildungsdauer soll unverändert bleiben
Ausbildung und Berufsbild der PTA sollen modernisiert werden. Schließlich haben sich in den vergangenen Jahren die Anforderungen im Apothekenalltag stark verändert, nicht aber die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Dem will die geplante Reform Rechnung tragen – und damit die Ausbildung attraktiver machen. Die Ausbildungsdauer soll laut Regierungsentwurf aber bei 2,5 Jahren bleiben: zwei Jahre Schule, anschließend ein halbes Jahr Apothekenpraktikum. Damit dennoch neue Inhalte in den Lehrplan passen, soll an anderen Stellen gekürzt werden. Zudem sind Veränderungen bei der späteren PTA-Tätigkeit geplant: PTA sollen künftig erweiterte Kompetenzen im Apothekenbetrieb übernehmen können.
In den vergangenen Wochen stritt man vor allem um die Ausbildungsdauer. Die Apothekengewerkschaft Adexa, der Bundesverband PTA und auch der Bundesrat machten sich für eine Verlängerung auf drei Jahre stark. Die Länder wollten zudem die Struktur der Ausbildung angehen und praktische und schulische Anteile stärker verzahnen. Die SPD-Bundestagsfraktion forderte zuletzt ebenfalls eine längere Ausbildung. Dagegen hielten die ABDA und die PTA-Lehrkräfte in der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft. Sie befürchten organisatorische Probleme und bezweifeln, dass eine längere Ausbildung attraktiver ist als eine kürzere.
Evaluation nach acht Jahren
Innerhalb der großen Koalition konnte sich die SPD in puncto Ausbildungsverlängerung nicht durchsetzen. Nach Informationen der DAZ diskutierte man zum Schluss noch darüber, nach der 2,5-jährigen Ausbildung noch einen achtwöchigen Theorie-Block einzuführen, um die PTA dann in die Apotheke zu entlassen. Das war der SPD zu wenig. Sie hat nun lediglich durchgesetzt, dass die Änderungen an der Ausbildung nach acht Jahren evaluiert werden sollen.
Die SPD-Gesundheitsexpertin Bettina Müller hatte dem Bundesgesundheitsministerium aber noch zwei weitere Prüfbitten vorgelegt. Und diese finden sich nun in den bislang 16 Änderungsanträgen wieder. Zum einen soll im neuen PTA-Berufsgesetz klargestellt werden, dass bei der praktischen Ausbildung in der Apotheke die Praxisanleitung nicht nur durch Apotheker erfolgen darf, sondern auch durch weiteres pharmazeutisches Personal – also auch PTA. Vorausgesetzt, dieses verfügt über eine pädagogische Zusatzqualifikation und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. Um einen Engpass bei den Ausbildungskapazitäten der Apotheken zu vermeiden, sollen die Länder befristet bis Ende 2030 abweichende Regelungen treffen können.
Zum anderen geht es um Ergänzungen im Hinblick auf Krankenhausapotheken. Die praktische Ausbildung soll nun ausdrücklich auch in Klinikapotheken stattfinden können. Damit kann auch der Krankenhausträger Träger der praktischen Ausbildung sein.
„Ohne Beaufsichtigung“ statt „in eigener Verantwortung“
Ein weiterer Änderungsantrag betrifft die in der Apothekenbetriebsordnung beabsichtigten Änderungen zur Kompetenzerweiterung. Zum einen gibt es sprachliche Klarstellungen, die die ABDA eingefordert hatte: Es soll nicht mehr die Rede davon sein, dass PTA pharmazeutische Tätigkeiten „in eigener Verantwortung“ ausführen dürfen. Die ABDA hatte auf § 7 Apothekengesetz verwiesen, der den Apothekenleiter zur persönlichen Leitung der Apotheke in „eigener Verantwortung“ verpflichtet. Dieser Verpflichtung könne der Apothekenleiter nicht gerecht werden, wenn PTA in „eigener Verantwortung“ Entscheidungen treffen, ohne dass die Möglichkeit besteht, korrigierend einzugreifen. Der Kompromiss lautet nun: Die PTA soll die Tätigkeiten „ohne Beaufsichtigung“ durchführen dürfen – weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen.
Zudem haben die Regierungsfraktionen eine Forderung des Bundesrats aufgegriffen: Die Liste der Ausnahmen, wann die Aufsicht nicht entfallen darf, wird länger: Sie soll nun auch für das patientenindividuelle Stellen und Verblistern gelten. Der Regierungsentwurf benannte als solche Ausnahmen bislang die Herstellung von parenteralen Arzneimitteln, die Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie Einzelimporten.
Nun wird spannend, wie der Bundesrat diese Einigung bewertet. Zahlreiche Vorschläge der Länder blieben unerhört. Da das Gesetz zustimmungspflichtig ist, kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss einberufen. |
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