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Alle Jahre wieder

ADEXA-Rechtstipp

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Der übliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt also nicht an den beiden „Vorfesttagen“ im Dezember. Doch das sollte die Vorfreude nicht trüben.
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Nach § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) können Apotheken sich am 24. und 31. Dezember ab 14.00 Uhr von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien lassen, wenn sie keinen Notdienst leisten müssen. Das bedeutet, die Apotheken dürfen schließen, so wie es für den Einzelhandel an diesen Tagen nach den landesgesetzlichen Regelungen in vielen Fällen ebenfalls vorgesehen ist.

Schließt ein Apothekenleiter die Apotheke früher und lässt auch keine Tätigkeiten ohne Kundenkontakt in der geschlossenen Apotheke durchführen, dann nimmt er die sonst übliche Arbeitsleistung seiner Angestellten nicht an. Juristen sprechen von einem „Annahmeverzug“, falls die Mitarbeiter auch tatsächlich bereit sind, notfalls bei geschlossener Apotheke zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss dann das Gehalt bis zur regulären Schließzeit bezahlen, ohne dass Angestellte die Zeiten nacharbeiten oder hierfür Urlaub nehmen müssen. Im Regelfall sind auch die Angestellten froh und einverstanden, an den Nachmittagen nicht zu arbeiten. Hier sind Arbeitgeber auch berechtigt, generell andere Regelungen zu treffen bzw. sich mit dem Team auf etwas Abweichendes zu einigen. Auch bei einem Jahresarbeitszeitkonto hat eine Apothekenleitung die Möglichkeit, die Lage der Arbeitszeit an den genannten Tagen zum Beispiel auf den Vormittag zu verlegen. Wer verlässlich frei haben möchte, muss auch für die Vorfesttage Urlaub beantragen. Und zwar, wenn die Apothekenleitung nicht entgegenkommenderweise „halbe“ Urlaubstage genehmigt, jeweils einen ganzen Tag.

Ein kleiner Tipp: Weihnachten kommt in einem Jahr wieder – es lohnt sich für beide Seiten, sich früh zusammenzusetzen und sich über eine Regelung zu einigen. Es wäre doch schade, wenn gerade das Fest der Liebe das Betriebsklima vergiftet! |

Minou Hansen

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