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Gesundheitspolitik
Die Botendienst-PZN ist da
DAV und GKV-Spitzenverband einigen sich
Die vom Bundesgesundheitsministerium erlassene „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ist bereits am 22. April in Kraft getreten – nun können ihre Bestimmungen zum Botendienst auch (weitgehend) umgesetzt werden. Jedenfalls die 5 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), die Apotheken nun je Lieferort und Tag für die Arzneimittellieferung berechnen können, sind jetzt abrechenbar. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
1) Die Sonder-PZN 06461110 kommt ins Pharmazentralnummer-Feld.
2) Im Feld „Faktor“ wird die Ziffer „1“ eingetragen.
3) Im Feld „Taxe“ wird der Betrag „595“ eingetragen.
Die Taxe, die als Botendienstzuschlag auf dem Verordnungsblatt aufgetragen wird, ist dann dem Gesamt-Brutto hinzuzurechnen.
Laut Mitteilung der Verbände kann die Abrechnung sofort beginnen. Sowohl die Rechenzentren als auch die Softwarehäuser und die ABDATA seien bereits über die Änderungen informiert. Wenn die Software die Sonder-PZN (noch) nicht anzeigt, sollen die Apotheker den Botendienst vorerst manuell auf das Rezept auftragen. In diesem Fall müsse auch dort die Taxe 5,95 für den Botendienst im aufgedruckten Gesamt-Brutto enthalten sein, damit die Rechenzentren die Abrechnung gut erkennen.
Die Umsetzung der Abrechnung der einmaligen Pauschale in Höhe von 250 Euro ist allerdings weiterhin offen. Dies werde noch zwischen DAV und GKV-Spitzenverband geklärt. Informationen zur Abrechnung bei Stückelungen und der Abgabe von Teilmengen gab es letzten Donnerstag auch noch nicht.
Die 5 Euro (+Umsatzsteuer) für den Botendienst können auch gegenüber Privatversicherern abgerechnet werden. |
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