Gesundheitspolitik

Hessen verbietet Abgabe

Keine Antigentests an Apothekenkunden

mp/eda | Der Hessische Apothekerverband (HAV) warnt seine Mitgliedsapotheken in einer Pressemitteilung davor, COVID-19-Schnelltests zu verkaufen, da die Gesetzeslage dies verbiete. Die zuständige Behörde in Hessen beruft sich dabei auf § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV), die untersage, In-vitro-Diagnostika für den Nachweis von meldepflichtigen Erkrankungen an Laien abzugeben.

Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 gelten als Hoffnungsträger für eine schnellere und günstigere Diagnostik in der Pandemie. Mittlerweile finden sich zahlreiche ­Antigentests im Handel, die innerhalb einer halben Stunde Gewissheit versprechen. Ein Haken an der Sache: In-vitro-Diagnostika zum direkten oder indirekten Nachweis von meldepflichtigen Erkrankungen dürfen nach § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Ab­gabeverordnung (MPAV) nicht an Laien abgegeben werden. Der Hessische Landesapothekerverband (HAV) informierte darüber, dass Apotheker entsprechende Schnelltests – inklusive Probenentnahmekits – nicht an Patienten abgeben dürfen. Tatsächlich scheint auf nationaler Ebene die Rechtslage zu Probenentnahmekits unsicher zu sein. „Theoretisch unterliegen Testkits, die lediglich zur Probenentnahme und der anschließenden Sendung an ein Labor gedacht sind, nicht grundsätzlich § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV). Die Einhaltung der MPAV wird auf Landesebene überprüft“, so das Bundesgesundheitsministerium. Ob Probenentnahmekits aktuell in Apotheken an Patienten abgegeben werden dürfen oder nicht, entscheiden demnach die zuständigen Ministerien der einzelnen Bundesländer. Der HAV hatte sich nach eigenen Angaben beim zuständigen Ministerium nach der Einschätzung im Bundesland erkundigt. Das Ministerium erklärte demnach, dass sowohl die Schnelltests als auch die Probenentnahmekits nicht an Laien abgegeben werden dürfen. |

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