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Gesundheitspolitik
AKNR weist Shop Apotheke in die Schranken
Irreführende Werbung mit fragwürdiger Verbraucherbefragung
Im Mai und Juni 2019 warb der Versender im Privatfernsehen mit dem Slogan „Shop Apotheke – Die beste Online-Apotheke Deutschlands“. Daneben erschien in goldener Schrift das Logo „Webshop Awards Germany 2018 – 2019 Online-Apotheke“. Unter dem Slogan stand in roter Farbe unterlegt: „Von Verbrauchern gewählt!“ Zudem gab es einen Sternchenhinweis, der erklärte, weitere Informationen zur Befragung fänden sich unter einer angegebenen Webadresse.
Tatsächlich hatte die Shop Apotheke diesen „Award“ gewonnen. Allerdings gibt es Regeln, wie mit Testergebnissen geworben werden darf. Irreführend ist die Werbung, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthält (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, welche Anforderungen an Tests zu stellen sind, mit deren Ergebnissen geworben wird: Sie müssen objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt worden sein. Im vorliegenden Fall folgte das Gericht der Auffassung der AKNR, dass das verwendete Testergebnis weder seriös gewonnen noch repräsentativ sei. Irreführend sei überdies, dass nicht auf den Sitz des Unternehmens in den Niederlanden hingewiesen wird. „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ werde nämlich so verstanden, dass es sich in Deutschland befinde.
Da die Shop Apotheke wegen einer ganz ähnlichen Werbung schon Anfang 2019 eine Unterlassungserklärung gegenüber der AKNR abgegeben hatte und einer Vertragsstrafe von 6000 Euro je Zuwiderhandlung zugestimmt hatte, verurteilte das Gericht sie auch zur Zahlung von 12.000 Euro. |
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