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- AZ 52-53/2020
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Management
Neues Jahr – neues Glück?
Auf jeden Fall gibt’s neues Recht
mh | Silvester nähert sich mit großen Schritten. Und damit auch die alljährlich zum Jahreswechsel in Kraft tretenden gesetzlichen Änderungen, hier einige Punkte:
- Abmahnungen – Bereits seit Anfang Dezember 2020 ist das sogenannte Abmahngesetz in Kraft, mit dem Unternehmen besser vor missbräuchlichen Abmahnungen von Konkurrenten geschützt werden sollen. Deshalb haben Mitbewerber keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Kosten für eine (unberechtigte) Abmahnung. Massenabmahnern soll damit das Handwerk gelegt werden.
- AU-Bescheinigung – Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Gelber Schein“) wird im Jahr 2021 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Kranke müssen dann keinen „Zettel“ mehr vorlegen. Die Arbeitgeber erhalten die Daten auf Abruf von der Krankenkasse. Grundsätzlich bleibt jedoch die Anzeigepflicht, dass der Arbeitnehmer sich weiterhin beim Arbeitgeber krankmelden muss.
- Krankenkasse – Gesetzlich Krankenversicherte können ab Januar 2021 einfacher die Kasse wechseln. Die Mindestbindungszeit beträgt künftig nur noch 12 statt bisher 18 Monate. Die Mitgliedschaft bei der alten Kasse muss nicht gekündigt werden. Die Versicherten stellen einfach bei der Wunschkasse einen Antrag auf Mitgliedschaft, der Rest läuft zwischen den Kassen automatisch.
- Mindestlohn/Mindestausbildungsvergütung – Beides steigt. Ab dem 1. Januar beträgt der Mindeststundenlohn 9,50 Euro (bisher 9,35 Euro). Ab Juli soll er 9,60 Euro/Stunde ausmachen. Die Mindestausbildungsvergütung steigt ab Januar auf 550 Euro pro Monat.
- Pendlerpauschale – Bis zum 20. Kilometer bleibt die Pauschale für die Wege zur Arbeit unverändert. 30 Cent pro Entfernungskilometer können geltend gemacht werden. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Betrag auf 35 Cent. Ab 2024 sollen es 38 Cent sein. Dadurch soll die finanzielle Mehrbelastung durch die CO2-Bepreisung etwas abgefedert werden.
- Solidaritätszuschlag – Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro zukünftig kein Soli mehr fällig wird. |
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