DAZ aktuell

Schnelltests für Pflegeheime

Bevölkerungsschutzgesetz 3.0

ks | Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gebilligt. Die Anregung der ABDA, klarzustellen, dass auch Apotheken Corona-Schnelltests abgeben dürfen, wurde nur bedingt aufgegriffen.
Foto: imago images / xcitepress

Mit dem neuen Gesetz sollen die Regelungen der beiden im März und im Mai 2020 beschlossenen Bevölkerungsschutzgesetze fortentwickelt werden. Es geht v. a. um Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Zunächst angedachte Verstetigungen von Verordnungsermächtigungen in der Krise, sind aus dem Entwurf verschwunden. Vorgesehen ist dagegen z. B. die Entschädigungsregelungen für Eltern fortzuführen, wenn diese infolge fehlender Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder einen Verdienstausfall erleiden.

Überdies ist eine Änderung in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung geplant. Dort ist derzeit bestimmt, dass In-vitro-Diagnostika ausschließlich an bestimmte Adressaten abgegeben werden dürfen – etwa Ärzte, Apotheken und Gesundheitsbehörden. Die Regelung soll nun um „Pflegeeinrichtungen“ ergänzt werden. Das gibt Apotheken jedenfalls im Hinblick auf die Abgabe von Tests an Alten- und Pflegeheime Rechtssicherheit. Eine Abgabe und Durchführung solcher Schnelltests, die dem direkten oder indirekten Nachweis des Coronavirus dienen, direkt an den Verbraucher, wäre mit den jetzt vorgesehenen Änderungen allerdings nach wie vor nicht möglich. |

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