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ABDA kritisiert Mehraufwand
Meldepflichten für Blutprodukte
Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung hat der Gesetzgeber für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie die bisherige Ausnahme vom Apothekenvertriebsweg (Direktvertrieb des Herstellers mit Ärzten und Krankenhäusern) zurückgenommen. Auch diese Präparate sollen nun einheitlich über Apotheken abgegeben werden – und zwar ab dem 15. August 2020. Im Zuge dessen wurden auch die Dokumentationspflichten bei der Abgabe von Blutprodukten geändert und eine Meldepflicht der Apotheke gegenüber dem verschreibenden Arzt eingeführt.
Die ABDA weist nun in einer Stellungnahme darauf hin, dass die neue Meldepflicht sich nicht auf Hämophilie-Produkte beschränkt, sondern darüber hinaus alle Blutprodukte erfasst, für die die Apotheke nach § 17 Abs. 6a ApBetrO dokumentationspflichtig ist. Diese umfassende Meldepflicht führe zu einem erheblichen Mehraufwand in den Apotheken. Die ABDA fordert daher eine Reduktion der Meldepflicht. Sie steht damit im Einklang mit dem Bundesrat, der den Gesetzgeber bereits aufgefordert hat, die Meldepflicht bei nächster Gelegenheit „auf das notwendige Maß“ zurückzuführen. |
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