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Apps auf Rezept
Digitale Versorgung nimmt Gestalt an
Mittlerweile hat das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) alle parlamentarischen Hürden genommen. Die zugehörige Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) lässt noch auf sich warten; nur ein Referentenentwurf existiert. Letztlich soll Spahns DiGAV einen Rahmen für die Entwicklung und Prüfung von Apps vorgeben. Das kann noch mehrere Monate dauern.
„Positiv-Liste“ beim BfArM
Ist diese Hürde genommen, können Ärzte noch lange nicht alle Apps verordnen. Grundlage für die Kostenübernahme ist eine Liste, die künftig am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt wird. App-Hersteller beantragen die Aufnahme ihrer Tools. Zu diesem Zeitpunkt reicht es aus, dass sie plausibel belegen, warum ihre App die medizinische Versorgung verbessert. Informationen zum Datenschutz sind vorzulegen, dazu gehört auch ein Werbeverbot. Erfüllen Firmen alle Kriterien, werden sie vom BfArM gelistet – und dürfen ab diesem Zeitpunkt zulasten gesetzlicher Krankenkassen verordnet werden. Dann bleiben den Herstellern zwölf Monate Zeit, um anhand von Daten den Mehrwert ihres Programms zu belegen. Gelingt ihnen das nicht, endet auch die Kostenübernahme.
Spahns Ziel: Verbesserung der Gesundheit
Noch ein Blick in die Praxis: Ziel des Gesetzes ist, den Umgang mit Krankheiten zu verbessern oder – soweit möglich – die Morbidität und Mortalität zu verringern. Das heißt: Apps, die etwa zu mehr Compliance bei Pharmakotherapien führen, sind erstattungsfähig. Auch kleine Programme, um z. B. den Blutzucker oder den Blutdruck zu erfassen, gehen auf Kosten der GKV, falls Hersteller dies beantragt haben. Und bei digitalen Tools zum Krankheitsmanagement, etwa Kopfschmerz- oder Rückenschmerz-Tagebüchern, ist dies ebenfalls möglich. Kein Geld wird es für Lifestyle- und Wellness-Apps wie Schrittzähler oder Fitness-Tracker geben.
Volle Haftung des Herstellers
Apps unterscheiden sich bei Haftungsfragen nicht von anderen Medizinprodukten. Das heißt, Ärzte sind verpflichtet, eine Krankheit leitliniengerecht zu diagnostizieren. Entscheiden sie sich für eine App, kommt eine verpflichtende Beratung mit hinzu – auch hinsichtlich möglicher Risiken der App. Alle Punkte sind wie gehabt in der Praxissoftware zu dokumentieren. Sollte es dann zu Pannen kommen, haftet einzig und allein der Hersteller.
Bei Rückrufen aus technischen Gründen entscheidet das BfArM letztlich über die Kommunikationskanäle, etwa Arztpraxen, Krankenhäuser, GKV, Laien, aber vielleicht auch öffentliche Apotheken. |
Quelle
Ärzte sollen Apps verschreiben können. [...] (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG). Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 21. Januar 2020, www.bundesgesundheitsministerium.de/digitale-versorgung-gesetz.html
Referentenentwurf „Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung–DiGAV“. Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 15. Januar 2020, www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/DiGAV_Referentenentwurf.PDF
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