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Wirtschaft
30 Jahre „Zu Risiken und Nebenwirkungen ...“
Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller erreichte 1990 die Beibehaltung und Vereinfachung der Werbung für OTC-Arzneimittel
In einem Video auf der Website des BAH beschreibt Prof. Dr. Hans Mathias Kepplinger die damalige Situation: „Die Lage bis 1990 sah ja folgendermaßen aus: Es war rechtlich verpflichtend, dass alle Pflichtangaben in den Packungsbeilagen auch in der Arzneimittel-Werbung präsentiert werden mussten. (...) Das ist eine ungeheure Menge an Informationen, die man nur verstehen und behalten kann, wenn man das sorgfältig und langsam liest – und das ist in einer Werbung kaum zu erwarten.“
Für die Arzneimittel-Hersteller bedeutete das, so Kepplinger weiter, dass die Werbemaßnahmen im Fernsehen durch lange eingeblendete Hinweise gestört wurden und die Zuschauer im Zweifelsfall weder den Informationstext aufmerksam lesen noch der Werbung folgen konnten.
Ziel: Die Schwellenangst beim Verbraucher beseitigen
Hintergrund sei gewesen, schildert der BAH in dem Beitrag auf seiner Website, dass 1990 die Werbung für rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel (OTC-Arzneimittel) in TV-, Hör- und Printmedien grundsätzlich verboten werden sollte. Um dies zu verhindern, gab der BAH zwei kommunikationswissenschaftliche Gutachten bei Kepplinger, Lehrstuhlinhaber am Institut für Publizistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, in Auftrag. Diese sollten der Frage nachgehen, wo und wie sich Verbraucher bestmöglich über Arzneimittel informieren können.
Die Studienergebnisse ergaben, dass nahezu alle Verbraucher über die Anwendung von Arzneimitteln hinreichend informiert werden möchten, die Wissensvermittlung über lange Texte im TV jedoch gänzlich ungeeignet ist. „Im Kern kam dabei heraus, die wichtigsten Informationsquellen aus Sicht der Verbraucher sind der Arzt, der Apotheker und natürlich die Packung und die Packungsbeilage“, fasst Kepplinger zusammen. „Und die Frage war: Wie kann man sicherstellen, dass die Verbraucher diesen Weg auch einschlagen und den Mut aufnehmen, den Arzt oder den Apotheker zu fragen – und sich die Packungsbeilage auch noch erklären zu lassen?“
Um diese Schwellenangst zu beseitigen, setzte sich der BAH gemeinsam mit dem Kommunikationswissenschaftler politisch dafür ein, dass die drei Hauptergebnisse der Studien im Jahr 1990 im Arzneimittelgesetz berücksichtigt wurden:
1. Der Informationstext muss unabhängig von den Bildern gesondert präsentiert werden. Wichtige Hinweise und Produktbewerbung gehören nicht zusammen, sondern müssen getrennt werden.
2. Um die volle Aufmerksamkeit der Verbraucher zu haben, muss der Informationstext am Ende des Werbespots erscheinen und zusätzlich vorgelesen werden.
3. Der Text muss kurz und prägnant sein und immer in der gleichen Form wiederholt werden. Nur so kann er in Erinnerung bleiben.
Das geschah dann, so wird in dem Beitrag geschildert, durch eine Neuregelung, die der damalige BAH-Geschäftsführer Dr. Mark Seidschek gemeinsam mit Dr. Hermann Josef Pabel, Leiter der Unterabteilung „Arzneimittel, Apotheken und Medizinprodukte“ im Bundesministerium für Gesundheit, erdacht hatte. Seit 1990 heißt es nun durch eine Änderung zunächst für die audiovisuellen Medien in der 4. AMG-Novelle: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“
Das Fazit des BAH lautet: „Mehr als 30 Jahre später ist der bekannte Satz am Ende jedes Arzneimittel-Spots zu einem ‚geflügelten Wort‘ avanciert, das nicht nur Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden hat, sondern vor allem Arzneimittel als Waren besonderer Art von anderen Produkten abgrenzt. Nur durch die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte und Apotheker ist eine qualitativ hochwertige Beratung gewährleistet.“ |
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