Gesundheitspolitik

Auseinzeln von Selbsttests verboten

cha | Es klingt verlockend: aus einer 25er-Packung mit SARS-CoV-2-Antigentests für Laien 25 Einzelpackungen machen. Doch das ist in Deutschland leider verboten.

In Österreich geht man bei der Versorgung der Bürger mit SARS-CoV-2-Antigentests zur Selbst­anwendung pragmatisch vor. Dort hat jedermann, der vor 2006 ge­boren ist, Anspruch auf fünf kostenlose „Wohnzimmertests“ pro Monat. Die Verteilung erfolgt über die öffentlichen Apotheken.

Foto: pascalskwara – stock.adobe.com

Diese erhalten laut Auskunft der Österreichischen Apothekerkammer die Testkits in größeren Gebinden aus Beständen des Bundes, ausgeliefert wird über den pharmazeutischen Großhandel. Daraus werden dann Packungen zu jeweils fünf Stück ausgeeinzelt. Die Gebrauchsanweisung wird kopiert und dazu gepackt, dann wird das Ganze abgegeben. Das klappt grundsätzlich prima, wobei es derzeit aufgrund von Problemen beim Zoll vorübergehend zu Lieferpro­blemen kommt. Doch dies sei „tendenziell besser werdend“, äußerte ein Sprecher der Österreichischen Apothekerkammer gegenüber der Nachrichtenagentur APA.

In Österreich erlaubt, in Deutschland verboten

Aber was in Österreich auf Initia­tive der Regierung hin erfolgt, ist in Deutschland verboten. Zwar würde es sich auch hier anbieten, bei Lieferengpässen bei den Einerpackungen aus Großpackungen auszueinzeln. Das wäre beispiels­weise bei der 25er-Packung des SARS-CoV-2-Antigentests für Laien der Firma Roche gut machbar, da hier alle notwendigen Utensilien 25 Mal vorhanden sind. Man müsste nur die einzelnen Testkomponenten verpacken und zusammen mit der Gebrauchs­anweisung abgeben.

Doch das ist, wie die Firma Roche Diagnostics auf Anfrage mitteilt, nicht möglich. „Für das Produkt SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test zur Selbstanwendung ist eine Sonderzulassung des BfArM erteilt, welche an bestimmte Auflagen geknüpft ist. Eine dieser Auflagen beinhaltet, dass Tests aus Groß­packungen durch einen Vertreiber nicht vereinzelt und separat an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen“, heißt es in der Antwort der Pressestelle. „Mit dem Vereinzelungsverbot aus Großverpackungen und dem Hinweisgebot soll dem Risiko von falsch und/oder unvollständig zusammengestellten kleineren Verpackungseinheiten begegnet werden.“

Doch gilt dies nur für den Vertreiber des Tests oder auch für die Apotheken? Laut Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen, das bezüglich des Vertriebs von Medizinprodukten für ganz Baden-Württemberg zuständig ist, gilt ein solches Verbot des Auseinzelns in einer Sonderzulassung für sämtliche Vertriebsstufen – und damit auch für die öffentlichen Apotheken. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.