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- AZ 13-14/2021
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Gesundheitspolitik
Sonderregeln bleiben
Länder stimmen Fortgeltung der Pandemie-Regeln zu
Das Gesetz verlängert die Geltung der aktuell befristeten Corona-Schutzmaßen und Verordnungen, die sonst mitsamt ihren Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz zum Monatsende ausgelaufen wären. So bleiben nun z. B. die Coronavirus-Testverordnung, die -Einreiseverordnung und die -Impfverordnung wirksam – ebenso die für die Apotheken wichtige SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.
Das Gesetz bestimmt ferner, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite künftig automatisch als aufgehoben gilt, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt. Bisher befristete Pandemie-bedingte Verordnungsermächtigungen, Rechtsverordnungen und die Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern knüpfen künftig nur noch an die Feststellung dieser epidemischen Lage an und treten nicht mehr zu fixen Terminen außer Kraft.
Es gibt sogar Regelungen, die verstetigt und ausgeweitet werden. So die erweiterten Bevorratungspflichten von Klinikapotheken mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung.
Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird dagegen nicht auf dauerhaft 60 Euro angehoben – diese Summe gilt aber noch bis Ende 2021.
Zudem wird für Personen, die ohne Arzt zu sein nach der Corona-Testverordnung befugt sind, bei Dritten patientennahe Schnelltests anzuwenden, eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz eingeführt.
Das Gesetz legt überdies Impfziele fest. Damit will die GroKo Kritikern entgegentreten, die meinen, so wesentliche Fragen wie die der Impfpriorisierung müssen vom Gesetzgeber selbst geregelt werden – und nicht allein durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG).
Eine weitere neue Bestimmung ist, dass das BMG eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben soll. Das Ergebnis soll Ende 2021 vorliegen. |
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