Gesundheitspolitik

DVPMG kommt voran

Spahns drittes Digitalisierungsgesetz im Ausschuss

ks | Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) will die Bundesregierung die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter voranbringen. Der umfangreiche Gesetzentwurf war am 14. April Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags.

Die Vorlage sieht eine Weiterentwicklung digitaler Gesundheits­anwendungen (DiGAs), den Ausbau der Telemedizin, zusätzliche Einsatzmöglichkeiten in der Telematikinfrastruktur (TI) und eine stärkere digitale Vernetzung vor. Auch das E-Rezept wird weiter vorangetrieben: So sollen Apotheken ab dem 1. Januar 2023 auch verpflichtet sein, Betäubungsmittel und Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, auf Grundlage elektronischer Verordnungen unter Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI) abzugeben.

Schwung für das Nationale Gesundheitsportal

Aber der Gesetzentwurf enthält noch viel mehr: So soll etwa das schon bestehende Nationale Gesundheitsportal im Sozialgesetzbuch V verankert werden. Es soll auch über die TI zugänglich sein. Vorgesehen sind Schnittstellen zur elektronischen Patientenakte und zur E-Rezept-App der Gematik: Die Versicherten sollen dann direkt auf Informationen des Portals, z. B. zu Arzneimitteln, zugreifen können.

Weiterhin ist die Einführung so­genannter digitaler Identitäten geplant (ab Anfang 2024). Diese sollen den Versicherten von ihrer Krankenkasse auf Verlangen ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt werden. Digitale Identi­täten soll es aber auch für Leistungserbringer geben. Mit einer solchen soll künftig z. B. der Zugriff auf elektronische Verordnungen ermöglicht werden.

Die ABDA fordert in ihrer schrift­lichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf unter anderem eine klarstellende Ergänzung zum schon bestehenden Zuweisungs- und Makelverbot (s. DAZ Nr. 15, 2021, S. 18 f.).

Zuspruch bei der Anhörung fand unter anderem der geplante Ausbau von Videosprechstunden. So erklärte etwa die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), diese könnten bei geeigneten Indikationen und Fallkonstellationen eine Ergänzung sein. Der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient müsse aber der Maßstab bleiben. Kritisch sieht man hier allerdings das Vorhaben, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ermächtigt werden soll, in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richt­linie (AU-RiLi) in geeigneten Fällen eine AU-Bescheinigung per „ausschließlicher Fernbehandlung“ zu ermöglichen. Die KBV wendet hier ein, dass es bei un­bekannten Patienten für den Arzt „ungleich schwerer (sei), die Ausführungen des Versicherten im Hinblick auf das bisherige Krankheitsgeschehen zu bewerten“.

Nach der Anhörung im Gesundheitsausschuss können die Frak­tionen nun noch mal am Gesetzentwurf nachbessern, ehe dieser abschließend vom Bundestag beraten und beschlossen wird. |

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