Gesundheitspolitik

Mindestens zwei Tests

ArbeitsschutzVO erweitert / Forderung nach Testpflicht

ks | Kaum in Kraft getreten, wurde schon wieder nachgeschraubt: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt seit vergangenem Samstag vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, wöchentlich generell mindestens zwei Corona-Testangebote unterbreiten müssen. Für Apothekenangestellte galt dies bereits nach der seit vergangenen Dienstag wirksamen Verordnung.

Parallel zu den jüngsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz wurde auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nachgebessert. Differenzierte die erst zum 20. April aufgefrischte Verordnung noch zwischen Beschäftigten, die mindestens einen Test pro Woche angeboten bekommen müssen, und solchen, die mindestens zwei Tests erhalten, gibt es jetzt keine Unterschiede mehr: Gleich, ob Bürojob, Einzelhandel oder personennahe Dienstleistung: Die Arbeitgeber müssen ihren Angestellten mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Das können professionell oder selbst anzuwendende Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests sein.

Dafür verschwindet eine andere Regelung aus der Arbeitsschutzverordnung – und zwar die zum Homeoffice. Diese ist mit dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz direkt ins Infektionsschutzgesetz gewandert. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzu­nehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können z. B. die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Keine Testpflicht für Beschäftigte auf Bundesebene

Nach wie vor gilt: Für die Beschäftigten gibt es auf Bundesebene keine Pflicht, die Testangebote anzunehmen. Auf Landesebene kann dies anders sein. Das ist in Berlin der Fall bei Beschäftigten, die Körperkontakt mit Kunden oder Dritten haben. In Sachsen reicht „direk­ter Kundenkontakt“. Diese Testpflicht trifft auch Selbstständige.

Doch es gibt Rufe nach einer einheitlichen Regelung. „Solange es nicht gleichzeitig auch eine Test­annahmepflicht für Beschäftigte gibt, ist die Testangebotspflicht durch die Arbeitgeber eine wider­sprüch­liche Maßnahme“, sagte der Präsident des Verbands der Fami­lienunternehmer Reinhold von Eben-Worlée der „Rheinischen Post“. Der Arbeitsplatz sei „im Grundsatz kein Infektionstreiber“. „Die Testangebotspflicht schürt lediglich unbegründetes Misstrauen gegen die Wirtschaft.“ Auch Handwerkspräsident Hans Peter Woll­sei­fer meint: „Wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, dann muss diese gleichermaßen für Beschäftigte wie Betriebsinhaber gelten.“ |

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