Wirtschaft

Weniger Geld für die KV

Verwaltungskosten für Bürgertests sinken ab Juni

ks | Ab Juni müssen Apotheken, die Corana-Tests nach den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung durchführen und ihre Leistungen und Sachkosten über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen, eine geringere Verwaltungsgebühr zahlen als bisher. Das sieht die jüngste Änderung der Testverordnung vor.

Seit einiger Zeit dürfen Apotheken schon PoC-Antigentests durchführen, seit dem 8. März stehen sie auch für „Bürgertests“ bereit. Nach und nach nehmen mehr Apotheken die regulatorischen Hürden.

Dabei dürfte für die meisten Apotheker schwer zu verstehen sein, warum sie für die Durchführung der Tests eine geringere Vergütung erhalten als die Ärzte, nämlich nur 12 statt 15 Euro. Hinzu kommt, dass sie über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen müssen, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Apotheke liegt. Nicht zuletzt dürfen die KVen für diese Abrechnung auch noch Verwaltungskosten einbehalten: Die Vergütungssumme der von Nicht-KV-Mitgliedern erbrachten Leistungen wird um 3,5 Prozent verringert – so sieht es § 8 der Testverordnung vor. Die Vergütung der PoC-Schnelltests (Sachkosten/tatsächliche Beschaffungskosten) wird hingegen ohne Abzug ausbezahlt. Ansonsten liegt der Verwaltungskostenansatz bei nur 0,7 Prozent.

Doch es ist eine gewisse Entlastung in Sicht. Am vergangenen Dienstag veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium im Bundesan­zeiger erneut eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung. Und diese besagt nun, dass der Ver­waltungskostenansatz der KVen gegenüber Leistungserbringern, die kein Mitglied sind, nur noch bis zum 31. Mai bei 3,5 Prozent liegt. Ab dem 1. Juni beläuft er sich auf 2 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten (nach § 11 Testverordnung).

Eine weitere Neuerung der Verordnung besagt: Die „Bürgertestungen“ stehen nun für alle Menschen offen – gleich woher sie kommen. Apotheken müssen sich nicht mehr darlegen lassen, dass die zu testende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. |

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