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- AZ 33-34/2021
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Gesundheitspolitik
2 Euro sind genug
ABDA zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Der Entwurf für eine Änderungsverordnung der Coronavirus-Impfverordnung sieht zum Beispiel vor, dass Apotheken ab 1. Oktober auch Impfzentren, mobile Impfteams und den öffentlichen Gesundheitsdienst mit COVID-19-Impfstoff beliefern sollen. Zudem ist eine Vergütung in Höhe von 2 Euro brutto vorgesehen, wenn sie COVID-19-Impfnachweise analog im gelben Impfbuch eines Geimpften nachtragen.
Die ABDA fordert in einer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, noch vor dem 1. Oktober zu definieren, ob und wie Apotheken prüfen müssen, ob ein Leistungserbringer berechtigt ist, COVID-19-Impfstoff zu bestellen. Unvergessen ist im Apothekerhaus offenbar das Durcheinander, als Apotheken erstmals Vakzine an niedergelassene Ärzte verteilen sollten. Damals war nicht klar geregelt, ob Apotheken nur Haus- oder auch Facharztpraxen mit Impfstoff versorgen durften und wie es sich mit Privatärzten verhält.
Die vorgesehene Vergütung in Höhe von 2 Euro, wenn Apotheken COVID-19-Impfnachweise nachträglich in das gelbe Impfbuch des Geimpften übertragen, geht für die Standesvertretung in Ordnung: „Die vorgesehene Einführung einer Vergütung für Nachträge in Impfpässe, deren Höhe derjenigen für die Ärzte entspricht, begrüßen wir.“ Allerdings bittet sie das BMG, nochmals ausdrücklich klarzustellen, dass diese Vergütung lediglich für nachträgliche Eintragungen von Impfungen gegen COVID-19 gilt.
Unzufrieden ist die ABDA nach wie vor mit der Vergütungshöhe für die Distribution der Impfstoffe. Diese fasst das BMG in dem aktuell vorliegenden Verordnungsentwurf jedoch nicht an. Nach Berechnungen der ABDA vom Mai müssten Apotheken 18,08 Euro netto je Vial erhalten. Das BMG hatte daraufhin die 6,58 Euro netto je ausgelieferte Durchstechflasche auf 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhöht. |
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