Gesundheitspolitik

QR-Code reicht

Neue Änderung der Kassen­sicherungsverordnung

eda | Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat der Verordnung zur Änderung der Kassen­sicherungsverordnung zugestimmt. Darin enthalten ist die Regelung, dass auf einem Kassenbeleg bestimmte An­gaben nicht mehr in für Menschen lesbarer Form auf­gedruckt werden müssen, sondern alternativ ein QR-Code reicht. Diese Möglichkeit gilt nun seit vergangener Woche.

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) trat am 1. Januar 2020 in Kraft und mit ihr wurde bekanntlich die sogenannte Bonpflicht eingeführt. Mit dieser sind Händler seitdem verpflichtet, Kunden „in unmittelbarem zeit­lichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall“ einen Beleg zur Verfügung zu stellen. Die Belege können dabei in Papierform oder elektronisch als standardisiertes Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Während aktuell noch vor allem Papierbelege im Umlauf sind, sollen zukünftig – auch aus Gründen der Nachhaltigkeit – vorrangig elektronische Belege ausgehändigt werden.

Am 23. März 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung. Der Bundesrat stimmte am 25. Juni dieser Änderung zu. Am Montag vergangener Woche wurde die Änderung der KassenSichV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat somit am Folgetag in Kraft. Die für Apo­theken relevante Regelung dürfte sein, dass QR-Codes alternativ zu den in lesbarer Form aus­gegebenen Pflichtangaben auf­gedruckt werden dürfen. Dadurch sollen Papierbelege verkürzt und damit Kosten sowie Ressourcen gespart werden. Zu den Pflicht­angaben, der sogenannten TSE-Signatur, gehören Name und Anschrift (vollständig) des Unternehmens, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung und des Vorgang­beginns/-beendigung, Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der Leistung, das Entgelt und der Steuerbetrag, die Transaktionsnummer, die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. die Seriennummer der TSE, also der technischen Sicherheitseinrichtung. Die technischen Vorgaben zum QR-Code müssen der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV) entsprechen. Für Kassensysteme ist eine digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV‑K) definiert. |

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