Gesundheitspolitik

Upgrade fürs Gesundheitswesen

Kabinett beschließt weiteres Digitalisierungsgesetz

ks | Das Bundeskabinett hat vergangene Woche den Entwurf für ein Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) beschlossen. Gegenüber dem im November vorgelegten Referentenentwurf wurde an vielen Stellen nach­gearbeitet. Die grundsätzliche Stoßrichtung bleibt dem drittem Digitalisierungsgesetz aus dem Hause Spahn jedoch erhalten: Das Gesundheitswesen soll ein „Update“ bekommen, vor allem das E-Rezept, die elektronische Patientenakte (ePA) und die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) sollen einen weiteren Schub erhalten.

Für Apotheken wichtig sind insbesondere die Weiterentwicklungen beim E-Rezept: Sukzessive sollen immer mehr Leistungen und Arzneimittel elektronisch verordnet werden. Für BtM- und T-Rezepte kommt die Pflicht zum Beispiel zum 1. Januar 2023. Auch mehr Leistungserbringer sollen an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden werden, damit die flächendeckende Nutzbarkeit dieser elektronischen Verordnungen sicher­gestellt ist. Jeder Versicherte soll überdies die Möglichkeit erhalten, sowohl Verordnungs- als auch Dispensierinformationen eingelöster Arzneimittelverordnungen in seiner ePA einzustellen und diese als Arzneimittelhistorie zu nutzen. Zudem soll jeder Versicherte Rezepte in der Apotheke auch personenbezogen mit Identitätsnachweis abrufen können. Ab 2023 erhalten sowohl Versicherte als auch Leistungserbringer digitale Identitäten, mit denen TI-Anwendungen genutzt werden können. Zudem wird die Rezepteinlösung in Apotheken im EU-Ausland ermöglicht.

Apotheken-Unterstützung bei DiGAs

Ganz neu gegenüber dem Referentenentwurf ist, dass Apotheken nun in die Anwendung von DiGAs einbezogen werden können. Sie erhalten hier Zugriffsrechte auf Versichertendaten und können die Versicherten – so sie eingewilligt haben – beratend unterstützen. Klargestellt wird aber auch: „Apotheken erhalten hierdurch keine neuen Aufgaben, sondern können, falls Versicherte dies wünschen, bei ihrer Beratung auch Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen, die die Versicherten zur besseren Dokumentation ihrer Blutzucker- oder auch Blutdruckwerte nutzen, berücksichtigen.“ Eine Erweiterung der heilberuf­lichen Leistungen der Apotheker oder die Übertragung von Leistungen, deren Erbringung aufgrund der zugrunde liegenden Ausbildung beispielsweise Ärzten vorbehalten ist (z. B. eigenständig eine ärztlich verordnete Medikation zu ändern), auf Apotheker ist damit nicht verbunden, betont die Begründung. Eine Vergütungsregelung gibt es somit auch nicht.

Vorgesehen ist weiterhin, dass der elektronische Medikationsplan innerhalb der TI in eine eigene Anwendung überführt wird, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. Genau wie bei der ePA sollen Versicherte künftig über ihre persönliche digitale Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen können.

Videosprechstunden werden ausgebaut

Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf unter anderem den Ausbau von Videosprechstunden vor: Die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen wird um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt, sodass Versicherte ein Angebot aus einer Hand erhalten; auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten. |

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