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ZL: Hygienemonitoring und Untersuchung von pharma­zeutischem Wasser 2021

ZL-Hygienemonitoring – Mikrobiologische Umgebungs­kontrolle im Apothekenlabor oder in Blisterräumen

Das ZL-Hygienemonitoring stellt eine Kontrolle der Personal- und Raum­hygiene für den Bereich der nicht-sterilen Arzneimittelherstellung mittels Abklatschplatten dar.

Jede Apotheke erhält vor ihrem gewählten Teilnahmezeitpunkt zwölf Abklatschplatten und eine ausführ­liche Gebrauchsanweisung. Die Probenahme erfolgt durch die Apothekenmitarbeiter selbst durch das Andrücken dieser Platten auf die zu prüfenden Flächen. Die eingesetzten Abklatschplatten enthalten ein universelles Nährmedium wie Casein-Sojamehl-Pepton, das zur Anzucht von anspruchsvollen Bakterien, Hefen und Schimmelpilzen geeignet ist und dadurch den meisten Umgebungskeimen ein gutes Wachstum ermöglicht.

Um ein realistisches Ergebnis zu erhalten, sollte das Rezepturlabor zur Probenahme genau so vorbereitet werden, wie es unter Routinebedingungen vor der ersten Arzneimittelherstellung eines Tages in der Apotheke erfolgt.

Mit der Ergebnismitteilung erhalten die Apotheken ein individuelles Er­gebnisprotokoll mit Verbesserungs­vorschlägen und ggf. ein Zertifikat.

Überprüft werden folgende Probe­nahmestellen:

  • Keimbelastung im Rezepturlabor (Hände, Kittel, Arbeitsfläche, Waage, Regal/Wand, Boden [nicht zertifikatsrelevant]; optional: Luftkeimsammlung [Keimstatus der Raumluft])
  • Blisterraum (Hände, Kittel, Arbeitsfläche/Entblisterung, Blisterautomat/Tray, Regal/Medikamentenlager, Boden; optional: Luftkeimsammlung [Keimstatus der Raumluft]

Die Bestimmung des Keimstatus der Raumluft erfolgt durch Exposition von Sedimentationsplatten, die offen über vier Stunden aufgestellt werden.

Termine

  • Februar: Anmeldeschluss: 15.01.2021
  • März: Anmeldeschluss: 15.02.2021
  • April: Anmeldeschluss: 15.03.2021
  • Mai: Anmeldeschluss: 15.04.2021
  • August: Anmeldeschluss: 15.07.2021
  • September: Anmeldeschluss: 15.08.2021
  • Oktober: Anmeldeschluss: 15.09.2021
  • November: Anmeldeschluss: 15.10.2021

Kosten: Die Kosten für das Hygienemonitoring betragen 220,- Euro zzgl. MwSt.; die Kosten für die optionale Einsendung weiterer Abklatschplatten mit abweichender Probenahmestelle bzw. pro Sedimentationsplatte zur optionalen Überprüfung der Raumluft betragen pro Platte 17,50 Euro zzgl. MwSt.

 

ZL-Untersuchung von pharmazeu­tischem Wasser – Mikrobiologische Wasseruntersuchung

Wasser ist aus mikrobiologischer Sicht ein sehr anfälliger Stoff, da es für viele Organismen ein hervorragendes Nährmedium darstellt. Eine regel­mäßige Überprüfung bietet daher Klarheit über den Keimstatus des von Ihnen verwendeten Wassers.

In der Rezeptur zum Einsatz kommen dabei, je nach Zubereitung, Wasser­arten verschiedener pharmazeutischer Qualität, wie Aqua purificata und Aqua ad iniectabile.

Selbst erzeugtes Wasser (z. B. mittels Destille, Ionenaustauscher oder Umkehrosmose), aber auch Bulkware (z. B. 5-Liter-Kanister zur Mehrfachentnahme) sollten daher regelmäßig hinsichtlich der mikrobiologischen Qualität untersucht werden. Die Bundesapothekerkammer (BAK) empfiehlt jeder Apotheke, die mikrobiologische Belastung ihres Wassers mindestens zweimal jährlich zu überprüfen; im Falle der Bag-in-Box-Systeme am Ende der festgelegten Verwendungsdauer eines Gebindes zur Überwachung und Bestätigung des Entnahmeverfahrens (BAK-Arbeitshilfe: Wasser als Ausgangsstoff zur rezeptur- und defekturmäßigen Herstellung).

Durch die ZL-Untersuchung des pharmazeutischen Wassers können sowohl dessen Herstellungsverfahren als auch die hygienische Handhabung in der Apotheke mikrobiologisch beurteilt werden.

Prüfparameter

  • Geprüft wird Wasser zur Herstellung von Arzneimitteln aus folgenden Herstellungsverfahren: Destillation, Umkehrosmose, Ionenaustauschverfahren, Fertigprodukte
  • Prüfung der mikrobiologischen Qualität gemäß Europäischem Arzneibuch (Ph. Eur.): Aqua ad iniectabile (Ph. Eur.), Aqua purificata (Ph. Eur.), andere (auf Anfrage)

Probenahmetermine und Anmeldeschluss 2021:

  • 1. Quartal: Februar – März, Anmeldeschluss 01.02.2021
  • 2. Quartal: Mai – Juni, Anmeldeschluss 01.05.2021
  • 3. Quartal: August – September, Anmeldeschluss 01.08.2021
  • 4. Quartal: November – Dezember, Anmeldeschluss 01.11.2021

Kosten: je eingesandter Probe pharmazeutischen Wassers 37,50 Euro zzgl. MwSt., Versandoption durch Freeway Kurierservice: ab 11,80 Euro zzgl. MwSt.

Anmeldung und Info

Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker GmbH, Carl-Mannich-Str. 20, 65760 Eschborn, Fax (0 61 96) 9 37-8 15, www.zentrallabor.com

Brandenburg

LAK: Wahlbekanntmachungen

1. Wahlbekanntmachung für die Wahl der achten Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg

Wahlausschuss der Landesapothekerkammer Brandenburg für die Wahl der achten Kammerversammlung

Gemäß § 9 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Brandenburg (HeilBerG) dauert eine Wahlperiode, die ab dem 30.06.2018 beginnt, fünf Jahre. Im Februar 2017 wurde die siebente Kammerversammlung gewählt, deren Legislaturperiode im Mai 2021 endet.

Der Vorstand der Landesapothekerkammer Brandenburg hat auf seiner Sitzung am 26. August 2020 einen Wahlausschuss berufen, der am 28. Oktober 2020 seine erste Sitzung abgehalten hat.

Der Wahlausschuss gibt Folgendes bekannt:

1. Als Wahltag für die Wahl der achten Kammerversammlung hat der Vorstand der Landesapothekerkammer Brandenburg den

24. März 2021

bestimmt.

2. Die Anschrift des Wahlausschusses lautet:

Wahlausschuss der Landesapothekerkammer Brandenburg

c/o Geschäftsstelle der Landesapotheker­kammer Brandenburg

Am Buchhorst 18, 14478 Potsdam.

Das Wahlbüro befindet sich in der Geschäftsstelle.

Dem Wahlausschuss gehören folgende Mitglieder an:

  • Wahlleiter Frau Kathrin Fuchs, Kammerangehörige
  • Stellvertreter des Wahlleiters Herr Danny Schneider, Justiziar
  • Beisitzer Frau Renate Langner, Kammerangehörige
  • Beisitzer Frau Heike Nohr, Kammerangehörige
  • Beisitzer Herr Dr. Dieter Zanke, Kammerangehöriger
  • stellvertretender Beisitzer Frau Astrid Markow, Kammerangehörige
  • stellvertretender Beisitzer Frau Helga Oelsner, Kammerangehörige
  • stellvertretender Beisitzer Frau Antje Starke, Kammerangehörige.

3. Die Auslegung des Wählerverzeichnisses erfolgt vom

9. bis 22. Dezember 2020

montags bis freitags

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr

in der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Brandenburg

Am Buchhorst 18, 14478 Potsdam.

Nach § 10 Absatz 3 kann ein Kammerangehöriger, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlleiter einzulegen und muss eine Begründung enthalten.

4. Die Wahl der Kammerversammlung findet durch Briefwahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl statt.

5. Wahlberechtigt sind vorbehaltlich des § 4 Absatz 1 der Wahlordnung alle Kammerangehörigen. Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

6. Gemäß § 5 der WahlO ist jeder wahlberechtigte Kammerangehörige wählbar, der am Wahltag mindestens drei Monate der Kammer angehört.

Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage

(1) infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

(2) infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 59 Absatz 1 Nr. 3 HeilBerG),

(3) hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind oder

(4) nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 der WahlO nicht wahlberechtigt sind (§ 11 Absatz 2 Nr. 4 HeilBerG).

7. Einreichen von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge sind

bis zum 27. Januar 2021, 16.00 Uhr

beim Wahlausschuss einzureichen.

Die Anzahl der zu wählenden Kammerversammlungsmitglieder richtet sich nach dem HeilBerG § 13 Absatz 2 Nr. 2. Sie wird in der 2. Wahlbekanntmachung mitgeteilt.

8. Form und Inhalt der Wahlvorschläge gemäß § 12 der Wahlordnung:

(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder als Listenvorschlag ein­gereicht werden. Wahlvorschläge können einen Namen tragen.

(2) Ein Wahlvorschlag muss den/die Bewerber unter Angabe ihres Namens, Vornamens und der privaten Anschrift enthalten.

Bei einem Listenwahlvorschlag müssen die Bewerber in einer erkennbaren Reihenfolge des Listenplatzes aufgeführt sein. Listenplätze müssen auf demokratische Weise vergeben werden. Die Reihenfolge ist auf einer Zusammenkunft der Bewerber zu bestimmen. [Bitte beachten Sie hierzu die vom Vorstand eingeräumten Möglichkeiten unter den Bedingungen der pandemischen Situation (vgl. 9.).]

(3) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt sein. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer wählbar ist und schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich und dem Wahlvorschlag hinzuzufügen. Die Zustimmung bezieht sich auch auf den Listenplatz in einem Wahlvorschlag.

(4) Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten Kammer­angehörigen unterzeichnet sein. Die Unterschrift ist persönlich mit Vor- und Zunamen unter lesbarer Angabe des Vor- und Zu­namens sowie der privaten Anschrift zu leisten.

[Damit sind die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Dem Wahlausschuss sind die Originallisten vorzulegen.]

(5) Als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag gilt der Bewerber auf dem ersten Platz und als Stellvertreter der auf dem zweiten, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.

(6) Der Wahlleiter hat auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammer­angehörigen auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält.

9. Information zur Übernahme weiterer Kosten zur Wahl der Kammerversammlung (Wahl­werbung)

Beschluss des Vorstandes vom 26.08.2020 als Anlage

Kathrin Fuchs, Wahlleiter

Potsdam, den 28. Oktober 2020

 

Beschluss des Vorstandes der Landesapothekerkammer Brandenburg vom 26. August 2020 zur Übernahme weiterer Kosten zur Wahl der Kammerversammlung

Gemäß § 30 Absatz 2 der Wahlordnung beschließt der Vorstand der Landesapothekerkammer Brandenburg die Übernahme nachfolgender Kosten und Sachleistungen, die der Durchführung der Wahl dienlich sind und eine einseitige Begünstigung von Wahlbewerbern ausschließen:

Zusammenkunft der Bewerber gemäß § 12 Absatz 2 WahlO

  • Die Räumlichkeiten in der Geschäftsstelle können nach vorheriger Anmeldung und Verfügbarkeit bis zu einem Umfang von 15 Personen genutzt werden.
  • In der pandemischen Situation kann von einer Webkonferenz Gebrauch gemacht werden. Die Kammer stellt hierzu nach Terminvereinbarung ihre Webplattform zur Verfügung. Die Abstimmung über die Reihenfolge des Listenplatzes ist gegenüber dem Listenführer unter Angabe von „Webkonferenz am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]“ schriftlich zu bestätigen.

Veröffentlichung eines Wahlwerbeschreibens auf der Kammerwebsite bis zu einem Umfang von vier Seiten

  • Die Datei wird der Geschäftsstelle per E-Mail oder USB-Stick in einer Qualität von
  • Dateityp: jpg oder pdf
  • Bildgröße: 1920 × 1080 Pixel
  • Auflösung: 300 dpi

mit maximal 5 MB zur Verfügung gestellt.

  • Für die Umsetzung der Leistung sind zwei Werktage zu berücksichtigen.
  • Die Geschäftsstelle wird per Newsletter über die Einstellung informieren.

Werden die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch genommen, so entsteht wegen der Nichtinanspruchnahme kein anderweitiger Anspruch auf Übernahme von Wahlkosten.

ausgefertigt und bestätigt: 26. August 2020

Jens Dobbert, Präsident

 

 

2. Wahlbekanntmachung für die Wahl der achten Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg

Wahlausschuss der Landesapothekerkammer Brandenburg für die Wahl der achten Kammerversammlung

Der Wahlausschuss gibt Folgendes bekannt:

1. Das Wählerverzeichnis hat vom 9. bis 22. Dezember 2020 in der Zeit von jeweils 08.00 bis 14.00 Uhr zur Einsichtnahme für die Kammermitglieder ausgelegen.

Ein Einspruch gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses wurde nicht eingelegt.

2. Das Wählerverzeichnis wurde am 24. Dezember 2020 nach Ablauf der Auslegungsfrist durch den Wahlleiter geschlossen. Im Wählerverzeichnis sind 1958 Kammerangehörige eingetragen.

3. Die Zahl der für die Kammerversammlung zu wählenden Mitglieder beträgt 48 (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 Heilberufsgesetz).

4. Wahlvorschläge können noch bis zum 27. Januar 2021 16.00 Uhr eingereicht werden. Anforderungen an Form und Inhalt der Wahlvorschläge wurden in der 1. Wahlbekannt­machung veröffentlicht. Der Wahlausschuss weist auf deren exakte Einhaltung hin.

5. Der Wahlausschuss wird in seiner nächsten Sitzung die eingegangenen Wahlvorschläge prüfen und die Entscheidung über ihre Zulassung treffen.

6. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in der 3. Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

7. Die Wahlunterlagen werden jedem Wahl­berechtigten spätestens vier Wochen vor dem Wahltag an die im Wählerverzeichnis angegebene Anschrift übersandt.

8. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe folgen mit der dritten Bekanntmachung des Wahl­ausschusses.

Kathrin Fuchs, Wahlleiter

Potsdam, 6. Januar 2021

Hessen

LAK: Nächster Termin der Begleitenden Unterrichts­veranstaltungen für Pharmazeuten im Praktikum

Die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approba­tionsordnung für Apotheker finden ganztags statt.

Teilnahmevoraussetzung ist der bestandene zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

Termin Teil 1:

22. Februar bis 5. März 2021

Die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen werden als Online-Seminar durchgeführt. Weitere Informationen gehen den Pharmazeuten im Prak­tikum nach Anmeldeschluss zu.

Die Anmeldung zu den Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erfolgt online auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen und muss nachfolgende Daten enthalten: Name, Vorname, Privatanschrift, den zu absolvierenden Teil.

Die Pharmazeuten im Praktikum erhalten nach Anmeldeschluss eine Anmeldebestätigung und weitere Informationen von der Geschäftsstelle. Der Stundenplan steht kurz vor den Veranstaltungen auf der Homepage der Landesapothekerkammer Hessen.

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