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Gesundheitspolitik
AKNR streitet weiter
Gericht will DocMorris Schadenersatz zugestehen
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2016 entschieden hatte, dass sich EU-ausländische Arzneimittelversender, die Rx-Arzneimittel an Endkunden in Deutschland liefern, nicht an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen, drehte DocMorris den Spieß um: Die Niederländer klagten gegen die AKNR, nachdem diese sie zuvor jahrelang mit Verbotsverfügungen überzogen hatte. Reihenweise hatten die Gerichte DocMorris auf Antrag der AKNR diverse Spielarten der Bonus-Gewährung untersagt. Denn spätestens nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Jahr 2012 war klar: Auch EU-Versender müssen sich an die deutsche Preisbindung halten, wenn sie hierzulande Rezepte abfischen. Doch dieser sicher scheinenden Rechtslage entzog der EuGH 2016 den Boden – und zwar aufgrund einer Vorlage des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf. Nun will DocMorris also Schadenersatz von der AKNR. Knapp 14 Millionen Euro zuzüglich Zinsen seit Oktober 2015 fordert der Versender ein.
Doch im Sommer 2019 wies das Landgericht Köln die Klage erst einmal ab. DocMorris ging daraufhin in Berufung – und fast drei Jahre später fällte nun abermals der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf eine Entscheidung. Es handelt sich allerdings um ein Grundurteil, das nur das Bestehen eines Anspruchs feststellt. Es liegen noch keine schriftlichen Gründe vor und es ist noch nicht rechtskräftig. Lediglich der Tenor ist bislang bekannt. Darin stellt das Gericht fest, dass die AKNR verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der DocMorris infolge der Vollziehung fünf benannter einstweiliger Verfügungen entstanden ist und noch entstehen wird. Über die Höhe dieses Schadens wird nichts gesagt. Und das ist eigentlich das Spannendste: Was für ein Schaden soll überhaupt entstanden sein? Zumal in einer solchen Millionenhöhe? Wie könnte dieser nachgewiesen werden? Doch darüber wird erst in einem anschließenden Verfahren entschieden – wenn es überhaupt so weit kommt.
Denn es dürfte klar sein, dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof landet. Das OLG hat die Revision zugelassen. Zunächst wartet die AKNR die Urteilsgründe ab und wird diese prüfen. Dass sich die AKNR vor dem Bundesgerichtshof bessere Chancen ausrechnet als vor der 20. Zivilkammer des OLG Düsseldorf, ist nicht abwegig. Auch nach dem EuGH-Urteil von 2016 hatten die Karlsruher Richter immer wieder im Sinne der AKNR entschieden – und auch wiederholt klargestellt, dass sie das Luxemburger Urteil nicht für in Stein gemeißelt halten. |
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