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Gesundheitspolitik
So lassen sich E-Rezepte „heilen“
Wann Apotheken korrigieren, ergänzen oder sogar von den Verordnungen abweichen dürfen
In der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung (gemäß § 300 Absatz 3 SGB) zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband wurden unter anderem die Fälle vereinbart, in denen eine nachträgliche Rezeptänderung durch die Apotheke zulässig ist. Nicht dazu gehört die Prüfung bzw. Aktualisierung der Versichertenstammdaten. Hierzu zählen die persönlichen Daten der versicherten Person (Name, Geburtsdatum, Adresse, Geschlecht), Informationen zur Krankenversicherung sowie Angaben zum Versicherungsschutz und zur Kostenerstattung. Sollte es E-Rezept-Patienten also zukünftig erst in der Apotheke auffallen, dass sich ihre Wohnadresse, die Krankenkasse oder der Zuzahlungsstatus geändert hat, dürften Apotheken diese Angaben nicht verändern. Doch das bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Apothekenpersonal in diesen Fällen immer ein neues E-Rezept anfordern muss. Die Gematik erklärt dazu: „Ja, es ist richtig, dass der Zuzahlungsstatus in den Verordnungsdaten vom Arzt dokumentiert wird. Allerdings kann die Apotheke einen abweichenden Zuzahlungsstatus in den Abgabedaten notieren, wenn dieser bei der Erstellung der Verordnung fehlerhaft erfasst wurde. Es ist nicht notwendig, dass die Apotheke (oder der/die Versicherte) ein neues E-Rezept organisieren muss.“
„Heilen“ in zwölf Fällen möglich
Grundsätzlich gilt, dass Ärzte E-Rezepte nur aus einem formell korrekten Datensatz generieren sollen. Fehlen Angaben oder würden diese zu unklaren Verordnungen führen, sollen die Praxisverwaltungssysteme dies entsprechend signalisieren. Wurde das E-Rezept in der Praxis schließlich per qualifizierter elektronischer Signatur (QES) freigegeben, können keine nachträglichen Änderungen mehr an der Verordnung vorgenommen werden. Apotheken könnten fehlerhafte Verordnungen jedoch gemäß Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung im Abgabedatensatz „heilen“. In der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung findet man die zwölf Schlüssel beziehungsweise Fälle, in denen das möglich ist:
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln
- Korrektur/Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
- Korrektur/Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen
- Korrektur/Ergänzung der Dosierungsanweisung
- Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu sieben Tage bei Entlassverordnungen
- Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vorliegt
Signatur erst bei Rezeptkontrolle erforderlich
Sollte von der ursprünglichen ärztlichen Verordnung abgewichen werden, dann muss der in der Apotheke generierte Abgabedatensatz mit einem elektronischen Heilberufsausweis (HBA) signiert werden. Abhängig vom jeweiligen Warenwirtschaftssystem werden neben Einzel- auch Komfort-Stapelsignaturen unterstützt. Bei unveränderten E-Rezepten reicht das automatische Abzeichnen durch die elektronische Institutionskarte (SMC-B) aus.
Für die unmittelbare Korrektur, Ergänzung oder Abweichung von Verordnungen ist der HBA zunächst nicht erforderlich. So sind auch PTA in der Lage, diese durchzuführen. Erst im Nachhinein, bei der Rezeptkontrolle, müssen die Approbierten per Einzel- oder Stapelsignatur mittels HBA die Änderungen signieren und freigeben. |
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