Gesundheitspolitik

Keine Einigung bei Grippeimpfvergütung

Schiedsstelle muss entscheiden

jb/eda | Bis kommenden Mittwoch, also Ende August, hatten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung eigentlich Zeit, sich auf die Vergütungsmodalitäten für die in Apotheken durchgeführten Grippeimpfungen zu einigen. Doch die Verhandlungen sind offenbar gescheitert.

Wie der Landesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg seine Mitglieder in der vergangenen Woche informierte, ist es zwischen DAV und Krankenkassen zu keinem Vertragsabschluss gekommen. Nun stehe eine Entscheidung der Schiedsstelle aus, heißt es in einer Randnotiz eines Rundschreibens. Auf Anfrage der AZ weist der DAV darauf hin, dass man den aktuellen Verfahrensstand bei laufenden Verhandlungen grundsätzlich nicht kommentiere.

Zum Hintergrund: Mit dem am 30. Juni 2022 in Kraft getretenen Pflegebonusgesetz wurde unter anderem geregelt, dass Apotheken künftig Grippeimpfungen nicht nur in Modellprojekten, sondern als Regelleistungen anbieten können.

Der Auftrag für DAV und GKV-Spitzenverband lautete, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen „Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben“, abzuschließen (§ 132e Abs. 1a SGB V).

Enge Frist und Anruf der Schiedsstelle

Bereits per Gesetz vorgeschrieben ist, dass in diesem Vertrag eine Vergütung von 1 Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer für die Beschaffung der in der Apotheke angewendeten Grippeimpfstoffe vorzusehen ist. Einigen müssen sich die Vertragspartner aber noch darauf, was den Apotheken für die Impfleistung und Impfdokumen­tation zu zahlen ist und wie diese Vergütung abzurechnen ist.

Die enge Frist von zwei Monaten resultiert offenbar aus der Erfahrung, dass die letzten Verhandlungen zwischen Apothekern und Krankenkassen zu den pharmazeutischen Dienstleistungen und Cannabis sich schier endlos zogen, weil es keine Einigung gab.

Auch die Möglichkeit, dass die Schiedsstelle angerufen werden muss, wurde im Gesetz berücksichtigt und auch ihr wurde eine Frist gesetzt. So heißt es dort: „Einigen sich die Vertragsparteien […] nicht bis zum 31. August 2022, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 innerhalb von einem Monat den Inhalt des Vertrages fest.“ Damit ist sichergestellt, dass die Regelung bis zum 1. Oktober steht und die Apotheken in die Impfkampagne einsteigen können.

Eine etwaige Klage der Kassen gegen den Schiedsspruch wie bei den pharmazeutischen Dienstleistungen steht dem zumindest nicht im Wege, denn sie hätte keine aufschiebende Wirkung. |

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