DAZ aktuell

Vorerst nicht aufs E-Rezept

Blutzuckerteststreifen erst 2026

jb/dab | Das E-Rezept soll zunächst ausschließlich für „normale“ Arzneimittel zulasten der GKV dienen. Alles andere muss vorerst weiter auf Muster 16 verschrieben werden. Das gilt auch für Blutzuckerteststreifen, die künftig separat verordnet werden müssen.
Foto: fotoart-wallraf/AdobeStock

Mischverordnungen zulasten der GKV sind nicht erlaubt. Einzige Ausnahme: Blutzuckerteststreifen. Sie dürfen gemeinsam mit Arzneimitteln verschrieben werden. Mit der Verbreitung des E-Rezepts müssen Ärzte diese Gewohnheit aber umstellen. Denn Blutzuckerteststreifen dürfen künftig nicht mehr mit Arzneimitteln auf ein Rezept. Außerdem können sie noch gar nicht auf E-Rezepten verordnet werden. Darauf wies der Bayerische Apothekerverband (BAV) vergangene Woche seine Mitglieder in einem Rundschreiben hin. Das sei erst ab 1. Juli 2026 möglich. Dem Schreiben zufolge ist den Rechenzentren aufgefallen, dass Teststreifen unzulässigerweise auf E-Rezepten verordnet und von Apotheken abgerechnet wurden. Aktuell können nur Arzneimittel zulasten der GKV elektronisch verschrieben werden und auch nur solche, die keinerlei Sonderregeln unterliegen. Der Verband weist in diesem Zusammenhang auch noch einmal darauf hin, in welchen Fällen E-Rezepte aktuell nicht zulässig sind und erst in späteren Ausbaustufen ermöglicht werden. Zunächst weiter auf Papier verordnet werden müssen z. B. Betäubungsmittel, T-Rezepte und Hilfsmittel. |

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