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Hotline kann Apotheker nicht ersetzen
ABDA- und BÄK-Stellungnahme zum geplanten ärztlichen Dispensierrecht für antivirale Arzneimittel
Anfang August legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für eine Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor. Sein Ziel: Hausärzten soll künftig möglich sein, sich mit vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 zu bevorraten und diese auch abzugeben. Auch vollstationären Pflegeeinrichtungen soll die Bevorratung sowie Abgabe – auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung – an ihre Bewohner möglich werden. Die Ärzte sollen für ihren Aufwand 15 Euro je abgegebene Packung erhalten, die Apotheke in diesen Fällen 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Geregelt werden sollen in der Verordnung überdies die Abrechnungswege.
Bis zum 5. August konnten die betroffenen Verbände zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Auch die ABDA hat diese Gelegenheit genutzt.
ABDA: Unverzügliche Versorgung schon jetzt sichergestellt
In ihrer Stellungnahme übt sie zunächst grundsätzliche Kritik. So stellt sie eingangs klar: „Die ABDA lehnt die Überlegung, Arzneimittel außerhalb des eingespielten und sicheren Vertriebswegs über die Apotheken abgeben zu lassen, aus grundsätzlichen Erwägungen strikt ab.“ Mit den derzeit bestehenden Regelungen existiere bereits ein zuverlässiger und hinreichender Rechtsrahmen zur ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten. Eine unverzügliche Abgabe sei im gesamten Bundesgebiet sichergestellt – ggf. über den Botendienst der Apotheke. Dies gelte auch für die Versorgung von Pflegeheimbewohnern, zumal hier durch Heimversorgungsverträge besondere Rahmenbedingungen existierten.
Für die ABDA ist klar: Das Problem ist nicht die Verfügbarkeit und Abgabe der antiviralen Arzneimittel, sondern „vielmehr die fehlende Bereitschaft der Ärzt*innen (aus welchen Gründen auch immer), diese Arzneimittel zu verschreiben“. Dass es durch die Möglichkeit einer direkten Abgabe durch die Ärzte selbst bzw. das Pflegepersonal auf ärztliche Verordnung sachgerecht gelöst werden könnte, erschließt sich für die ABDA nicht.
Warnung vor Qualitätsverlusten
Sie fordert daher, von den geplanten Änderungen Abstand zu nehmen. Stattdessen sollten konstruktive Wege gesucht werden, im Miteinander der akademischen Heilberufe die bestmögliche Arzneimittelversorgung für die Patienten sicherzustellen. Gerade die hochkomplexen Wechselwirkungs-Prüfungen müssten im vertrauensvollen und partnerschaftlichen Dialog vorgenommen werden. „Ohne die Einbindung der Apotheker*innen mit ihren spezifisch pharmazeutischen Fachkenntnissen drohen ansonsten eine qualitativ schlechtere Versorgung sowie damit verbundene Gesundheitsschäden, wenn potenzielle Risiken nicht erkannt werden“, schreibt die ABDA.
Die Standesvertretung verweist ferner auf die jüngst veröffentlichte Grafik der Bundesregierung zu den Corona-Maßnahmen im Herbst und Winter. Dort findet sich als flankierende Maßnahme der Hinweis auf antivirale Arzneimittel, für die es ein Hausarztkonzept und eine „Hotline“ zu ihrem Einsatz geben soll. Dies, so die ABDA, belege eindrücklich den Beratungsbedarf. Für sie steht aber fest: „Eine solche Hotline ist ein unnötiger, zeitintensiver und kostenträchtiger Zusatzaufwand und kann den persönlichen Kontakt vor Ort qualitativ nicht ersetzen.“
Überdies findet es die ABDA grundsätzlich bedenklich, Ärzten direkte finanzielle Anreize zu einer Arzneimittelverordnung und -abgabe zu eröffnen.
Sodann geht die Bundesvereinigung auf einzelne Punkte des Verordnungsentwurfs ein. So benennt sie z. B. potenzielle Probleme mit Securpharm sowie etwaigen Retouren und regt längere Abrechnungsfristen an. Zudem weist sie darauf hin, dass Paxlovid® laut Zulassung bis max. 25 °C zu lagern ist – aber nicht im Kühlschrank. Eine Regelung, wer die ordnungsgemäße Lagerung der bevorrateten Arzneien in Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen garantiert, vermisst sie. Ebenso fehlen ihr Aussagen, wer die Lagerung kontrolliert, dokumentiert und welche Behörde für die Überwachung der Lagervorschriften zuständig ist.
BÄK: Dispensierrecht auch für Fachärzte
Einen ganz anderen Blick auf die Dinge hat die Bundesärztekammer. Sie unterstützt die Intention einer direkten Bevorratung und Abgabe der Mittel durch Ärzte. Dadurch könne eine dauerhafte Entlastung des Gesundheitswesens erreicht und eine Überlastung des stationären Bereichs vermieden werden, schreibt sie. Allerdings fordert die BÄK, das geplante Recht auf alle Fachärzte zu erweitern, die COVID-19-Patienten behandeln.
Nun muss sich zeigen, an welchen Stellen das BMG nachfeilt. Es gibt jedoch keinen Hinweis, dass Lauterbach von seinem grundsätzlichen Plan abrücken will. |
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