Adexa-Info

Sachbezüge – was steckt dahinter?

ADEXA-Steuertipp für Apothekenangestellte

Durch Steuern und Sozialleistungen bleibt bei Gehaltserhöhungen vom Bruttolohn oft wenig Nettolohn übrig. Sachbezüge sind eine Möglichkeit, die Problematik zu um­gehen – doch es gibt Grenzen.

Wechseln Apothekenangestellte den Arbeitsplatz, geht es bei Bewerbungsgesprächen oft um die Frage, welche Gehaltsvorstellung sie haben. Mittlerweile sind übertarifliche Gehälter in vielen Regionen zum Standard geworden. Nur lassen Steuern und Sozial­abgaben das Bruttogehalt schnell dahinschmelzen – und netto bleibt enttäuschend wenig übrig. Deshalb empfehlen manche Steuerberater, bei Gehaltsverhandlungen nicht nur das Bruttogehalt, sondern auch steuerfreie Sachbezüge anzusprechen.

Foto: domoskanonos/AdobeStock

Was steckt hinter Sachbezügen?

Grundlagen zur Bewertung von Sachbezügen sind in § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu finden. Demnach können Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden steuerfreie Sachbezüge gewähren, etwa auf Grundlage des Arbeitsvertrags. Zu den Leistungen zählen beispielsweise Jobtickets, Zuschüsse für das Mittagessen, E-Bikes, Firmenwagen oder Gesundheitsangebote wie das Fitnessstudio. Sie zählen zu den geldwerten Vorteilen.

Fiskale Grenzen der steuerfreien Sachbezüge

Doch wie so oft im Steuerrecht gibt es Grenzen: Der Wert von Sachbezügen darf 50 Euro pro Monat nicht über­steigen. Sonst werden Abgaben fällig. Schwanken die Leistungen, kann der Restbetrag bis 50 Euro nicht auf die nächsten Monate übertragen werden.

Allerdings können Chefin oder Chef die Pauschale mit sogenannten Aufmerksamkeiten kombinieren. Das sind Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro pro Anlass, etwa zum Dienstjubiläum, zur Beförderung als Filialleitung, zur Verabschiedung in den Ruhestand, zur Taufe oder zur Hochzeit. Steuerrechtlich können Arbeitgebende zu jedem Anlass beschenken, auch mehrmals pro Jahr.

Keine Tariferhöhungen über Sachleistungen

Für Apothekenangestellte handelt es sich um eine attraktive Möglichkeit, Steuern zu sparen. Aber: Steuerfreie Sachbezüge – wie Gutscheine oder Geldkarten – dürfen nicht herangezogen werden, um Tarif­erhöhungen abzubilden. Hier bleibt es bei der Anpassung des Bruttolohns. Denn Gutscheine oder Geldkarten fallen seit 2020 nur noch unter die Sachbezugsfreigrenze, falls sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). |

Michael van den Heuvel

Das könnte Sie auch interessieren

Den Mitarbeitern etwas Gutes tun: Für eine langfristige Bindung neben dem Gehalt weitere Vorteile gewähren

Lohnsteueroptimierung in der Apotheke

Wie Sie böse Überraschungen bei der Betriebsprüfung vermeiden können

Wann Essen vom Chef steuerfrei ist

Was es aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten gilt

Geschenke vom Apotheker

Was Apothekenleiter vor und nach dem Vertragsabschluss für ihre Mitarbeiter beachten müssen

Zusatzkrankenversicherung als steuerfreies Incentive

Infos aus der ADEXA-Rechtsberatung

FAQ zum Corona-Bonus

Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Sachbezügen

Tankgutscheine nur einzeln

Was hat sich zum Jahreswechsel geändert?

Steuertipps für Apothekenangestellte

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.