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Werbeschranken für „Corona-Nasenspray“
Virx-Laienwerbung: Landgericht Hamburg erlässt einstweilige Verfügung
Für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt das Heilmittelwerbegesetz klar: Die Werbung außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Verhütung oder Linderung einer in der Anlage genannten Krankheiten beziehen (§ 12 Abs. 1 HWG). Hierzu gehören u. a. nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen – und diese umfassen auch COVID-19 bzw. das Coronavirus.
Dennoch versuchte es Viromed mit seinem erst kürzlich auf den Markt gekommenen Nasenspray Virx. In großen Tageszeitungen warb der Vertreiber für das Medizinprodukt, ebenso im Internet. Angepriesen wurde es als „Anti-Corona-Nasenspray“, das nachweislich 99,9% aller SARS-CoV-2-Viren deaktiviere. Ebenso wurde z. B. versprochen: „senkt das Infektionsrisiko mit COVID-19 nachweislich um 75%“, „verkürzt nachweislich die Dauer einer Corona-Infektion um 50%“.
Dem Wettbewerber Hermes, der mit Algovir selbst ein Nasenspray im Sortiment hat, das die Nasenschleimhaut vor Erkältungsviren und sogar Coronaviren schützen soll (und zwar mithilfe des Rotalgen-Extrakts Carragelose), war diese Werbung ein Dorn im Auge. Bei Hermes ist man sich der Rechtslage nämlich durchaus bewusst. Auch war sein Produkt Algovir bereits im Visier der Verbraucherzentralen – und zwar weil eine Versandapotheke es als Nasenspray gegen Corona bewarb.
Hermes beantragte vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Viromed – mit Erfolg (Beschluss vom 19. Oktober 2022, Az.: 406 H KO 108/22). Das Gericht untersagte Viromed, sein Spray mit den oben genannten und weiteren aufgeführten coronaspezifischen Aussagen zu bewerben. Mittlerweile sieht die Werbung auf der eigenen Webseite auch schon ganz anders aus. Zwar ist noch die Rede vom „Meilenstein aus den Innovationsländern Israel und Kanada“ – doch Corona wird nicht mehr erwähnt. |
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